ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
151 AG Hamburg 25.09.1990 Nach Erfüllung der Weisung, ein Jahr lang bei einer Sozialstation zu arbeiten, wird das Verfahren gegen den Angeklagten, der eine endgültige Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG endgültig eingestellt.
142 AG Hamburg 13.01.1989 Der Antrag auf vorzeitige Entlassung wird abgelehnt. Es kann nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Vollzuges einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, da er erklärt hat, er werde auch zukünftig den Zivildienst verweigern.