Leitsatz

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des AG Hamburg vom 13.01.1989 wird verworfen.

Volltext

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 88 Abs. 5, 59 Abs. 3 JGG i.V.m. § 311 StPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Verurteilten vom 15.12.1988 zur Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt.

Eine Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung setzt gemäß § 88 Abs. 1 JGG voraus, daß es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Jugendvollzuges einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. An dieser entscheidenden Voraussetzung fehlt es hier. Der Verurteilte hat zuletzt in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, er werde auch bei einer erneuten Einberufung aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigern. Er ist somit entschlossen, im Falle einer erneuten Einberufung den gesetzlichen Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG erneut zu verletzen. Zwar kann diese erneute Tat möglicherweise deshalb nicht nochmal geahndet werden, weil es sich um eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Verurteilten handelt mit der Folge, daß die erneute Tat mit der bereits abgeurteilten eine Tat darstellt, der das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG entgegensteht. Doch ändert dies nichts an dem Umstand, daß der Verurteilte gewillt ist, eine Straftat zu begehen, mithin nicht bereit ist, einen rechtschaffenen Lebenswandel zu führen. Selbst wenn es sich bei dem Verurteilten um einen Überzeugungstäter handeln sollte, ist er von der prinzipiellen Pflicht, die Strafgesetze zu achten, nicht freigestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Große Strafkammer 4 des Landgerichts Hamburg, Vizepräsident des Landgerichts Dr. Olters, Richter am Landgericht Trappe, Richterin Berlit-Hinz.