|
131
|
AG Rockenhausen
|
24.04.1990 |
1. Das in der Hauptverhandlung am 28.02.1990 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm mit Beschluß des AG Rockenhausen vom selben Tage erteilte Auflage fristgerecht erfüllt hat. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). 3. Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden...
|