Leitsatz
1. Das in der Hauptverhandlung am 28.02.1990 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm mit Beschluß des AG Rockenhausen vom selben Tage erteilte Auflage fristgerecht erfüllt hat.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
3. Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 5 StPO); diese hat der Angeklagte vielmehr selbst zu tragen.
Amtsgericht Rockenhausen, Direktor des Amtsgerichts Mayer.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Bickenstraße 10, 7730 VS-Villingen, Tel.: 07721/25401
Anmerkung der Redaktion:
Der Totale Kriegsdienstverweigerer hatte den Zivildienst nach 17 Monaten abgebrochen. Als Auflage hatte er 80 Stunden soziale Arbeit zu leisten.