ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
131 AG Rockenhausen 24.04.1990 1. Das in der Hauptverhandlung am 28.02.1990 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm mit Beschluß des AG Rockenhausen vom selben Tage erteilte Auflage fristgerecht erfüllt hat. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). 3. Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden...
85 Bundesdisziplinargericht 20.06.1987 Die Disziplinarverfügung des Direktors des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.02.1987 wird aufrechterhalten. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.