Leitsatz

Die Disziplinarverfügung des Direktors des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.02.1987 wird aufrechterhalten. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Antragsteller ist Zivildienstleistender und leistete seinen Dienst ab 02.01.1986 bei der Arbeiterwohlfahrt in G. ab. Mit Ablauf des 30.09.1986 beendete er diesen Dienst eigenmächtig aus Gewissensgründen. In der angefochtenen Disziplinarverfügung wurde ihm eine gemäß § 60 Abs. 3 ZDG höchstzulässige Geldbuße in Höhe von 1 200.- DM auferlegt.

Der Antragsteller macht geltend, sein christlicher Glaube und damit sein Gewissen erlaubten ihm nicht, den Zivildienst weiter fortzuführen. Der Zivildienst könne nur oberflächlich betrachtet ein hervorragender Dienst am Mitmenschen sein, genaugenommen sei er jedoch ein scheinsozialer Dienst, diene letztlich militärstrategischen Interessen und mißbrauche die Dienst- und Hilfsbereitschaft junger Menschen zu Kriegsführungszwecken.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 66 Abs. 1 und 2 ZDG zulässige Antrag hatte in der Sache keinen Erfolg. Durch seine Dienstverweigerung seit dem 01.10.1986 verstößt der Antragsteller vorsätzlich gegen die sich aus § 27 Abs. 1 ZDG ergebende Grundpflicht zur gewissenhaften Diensterfüllung.

Der Antragsteller ist nicht berechtigt, den Ersatzdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Geltung der Gewissensfreiheit in Art. 4 Abs. 3 GG abschließend geregelt (BVerfGE 19, 135, 138; 23, 127, 131). Allerdings kann nach § 15a ZDG von der Heranziehung zum Zivildienst abgesehen werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt diese Vorschrift jedoch nicht für einen Zivildienstpflichtigen, der – wie hier – erst nach seinem Dienstantritt den Ersatzdienst verweigert (vgl. BVerwG DÖV 1983, 162), abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des § 15a ZDG vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.

Die Verhängung der Geldbuße in höchstzulässiger Höhe ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 S. 3 ZDG in Verbindung mit § 114 BDO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 ZDG endgültig.

Kammer IX – Dortmund – des Bundesdisziplinargerichtes, Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht Mayer als Vorsitzender.