ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
124 AG Neumünster 20.06.1989 Da wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung ein Verfahrenshindernis vorliegt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.