Leitsatz

Da wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung ein Verfahrenshindernis vorliegt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Kiel hat gegen den Angeschuldigten unter dem 25.11.1988 folgende Anklage erhoben:

... seit dem 01.08.1988 in Neumünster, Damp und anderen Orten als Zivildienstleistender eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Der Angeschuldigte (...) wurde mit Bescheid vom 30.05.1988 zur Dienstleistung vom 01.08.1988 bis 10.01.1989 bei der O. in Damp einberufen. Er trat den Dienst bisher nicht an. Der Angeschuldigte gab keine Gründe für sein Fernbleiben an und fehlt bis heute unentschuldigt.

Vergehen, strafbar nach §§ 53 Abs. 1, 56 ZDG.

Entscheidungsgründe

Nach §§ 201, 203, 204 StPO wird auf erhobene Anklagen das Hauptverfahren eröffnet, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte der angeklagten Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Davon fehlt es hier aus Gründen des Art. 103 Abs. 3 GG. Der Angeschuldigte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und hatte auf entsprechenden Einberufungsbescheid des Bundesamtes für Zivildienst im A. Neumünster vom 01.08.1985 – 18.10.1985 Zivildienst geleistet. Unter dem 18.10.1986 (entweder wurde bis 18.10.1985 Dienst geleistet, dann datiert die genannte Erklärung vom 18.10.1985; oder aber geschah beides 1986 – d. Red.) teilte er den zuständigen Stellen mit, daß er ab sofort den Zivildienst nicht weiter ausführen werde und ab diesem Zeitpunkt Totalverweigerer sei. In einer beigefügten maschinenschriftlichen Erklärung legt er dar, daß er aus Gewissensgründen den Zivildienst nicht mehr verrichten könne, weil der Zivildienst in den Verteidigungsbereich eingegliedert sei. Er ist deshalb mit Urteil des AG Neumünster vom 19.05.1987 – 13 Ds 36/87 – wegen Dienstflucht zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in ausführlichen, ernstzunehmenden Erklärungen das Heranreifen seiner Entscheidung zur Ablehnung des Zivildienstes aus Gewissensgründen dargelegt. Im Berufungsurteil des LG Kiel vom 03./08.12.1987 heißt es dazu:

Er könne seinen Zivildienst aus Gewissensgründen nicht mehr fortsetzen, weil der Zivildienst in den Verteidigungsbereich eingegliedert sei. Der Einsatz von Zivildienstleistenden im Bereich der Behinderten- und Altenpflege ermögliche Einsparungen des Staates im sozialen Bereich, die dadurch freiwerdenden Geldmittel würden nicht zuletzt zur Aufstockung des Verteidigungshaushaltes verwendet. Damit sei der Zivildienst eine mittelbare Form des Kriegsdienstes und stelle letztlich einen verdeckten Beitrag zur Ermöglichung von Krieg und Gewalt, also eine innere Bedrohung für den Frieden, dar. Der Angeklagte bezeichnet sich als einen Menschen, der Staat und Kapitalismus grundsätzlich ablehne und der für eine selbstbestimmte Lebensweise, welche das Individuum sowie den Gemeinschaftsgedanken fördere, eintrete.

Die Kammer führt in ihrer Urteilsbegründung u.a. an:

Die Kammer ist aufgrund des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbildes auch davon überzeugt – insbesondere auch aufgrund des Inhalts des Schreibens des Angeklagten an das Bundesamt für den Zivildienst vom 18.11.1984 –, daß der Angeklagte zu seiner Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern, nicht aus einer Lustlosigkeit oder aus einer Interesselosigkeit, sondern aus seiner ernsthaften Gewissensüberlegung heraus gekommen ist.

Der Angeschuldigte hat auch seine Gewissensentscheidung nicht nur mit Worten vertreten und dargelegt, sondern ist dafür auch aktiv, wenn auch in anderer strafbarer Weise eingetreten. So nahm er am 08.10.1986 und 09.10.1986 in Mutlangen an Sitzdemonstrationen auf der Zufahrt vom dortigen US-Depot teil gegen die Stationierung von Pershing-Raketen und erhielt dafür mit Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 05.12.1988 wegen gemeinschaftlicher Nötigung 20 Tagessätze Geldstrafe von 20.- DM und eine weitere Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15.- DM mit Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 25.01.1989, das beide Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15.- DM zusammenfaßte. Die erkennungsdienstlichen Fotos in der zuletzt erwähnten Sache sprechen für sich, was der Angeklagte für seine Auffassung auf sich zu nehmen bereit ist, gleich ob diese geteilt werden kann oder nicht. Schließlich erhielt er noch eine weitere Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15.- DM wegen Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung im Rahmen einer Demonstration gegen das Kernkraftwerk Brokdorf.

Danach hat er zwar den Tatbestand der §§ 53, 56 ZDG erneut erfüllt, kann dafür aber nach einschlägiger Rechtsprechung – auch des BVerfG – aus Gründen des Art. 103 Abs. 3 GG nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Nach alledem war daher die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Kostenentscheidung aus § 467 StPO abzulehnen.

Amtsgericht Neumünster, Richter am Amtsgericht Höhncke als Strafrichter.

Verteidiger: RA Martin Stucke, Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen, Telefon: 0421 / 27 71 40.