Leitsatz
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
Volltext
Das Amtsgericht hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da nach Aktenlage die angeklagte Dienstflucht dieselbe Tat darstellt, wie die bereits am 19.05.1987 abgeurteilte Dienstflucht, so daß das Verfahrenshindernis »ne bis in idem« des Artikel 103 Abs. 3 GG einer erneuten Bestrafung entgegensteht. Denn es ist davon auszugehen, daß der weiteren angeklagten Dienstverweigerung eine ein für allemal getroffene und fortdauernde Gewissensentscheidung zugrunde liegt.
Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von »Gut und Böse« orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfGE 23, 205). Die Kammer geht nach den im angefochtenen Beschluß ausgeführten Feststellungen über die Gründe der Entscheidung gegen die Zivildienstleistung davon aus, daß eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne vorliegt. Danach sieht nämlich der Angeklagte den Zivildienst als mittelbare Form des Kriegsdienstes an, dessen Ableistung sich mit seiner Grundhaltung, Staat und Kapitalismus und Krieg grundsätzlich abzulehnen und für eine selbstbestimmende Lebensweise einzutreten, welche das Individuum sowie den Gemeinschaftsgedanken fördere, nicht vereinbaren läßt.
Zwar liegt die Einrichtung und rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes im Verantwortungsbereich des Staates. Jedoch geht die Kammer, anders als das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.07.1989 – veröffentlicht als UrIS-Nr. 44) nicht davon aus, daß bei einer derartigen Konstellation die Grundentscheidung des BVerfG im 23. Band, Seite 191 f. nicht anwendbar sei. Vielmehr hat der Beschluß des BVerfG vom 28.02.1984 (NJW 1984, 1675) die Entscheidung, wieweit Faktoren, welche dem persönlichen Verantwortungsbereich des Betroffenen ersichtlich fernliegen, bedeutsam sein können bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung, ausdrücklich offen gelassen. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß eine Gewissensentscheidung hier nicht abgenommen werden kann. Vielmehr ist das persönliche Wertsystem des Angeschuldigten an den moralischen Kategorien »Gut und Böse« orientiert und damit ist die darauf beruhende Ablehnung des Zivildienstes – mag sein Wertsystem auch dem des Staates widersprechen – eine Gewissensentscheidung. Schließlich liegt die Entscheidung, ob er den Zivildienst ableistet, auch in seinem persönlichen Verantwortungsbereich. Auf die Frage, ob die tragenden Gründe der Gewissensentscheidung als irrig, falsch, richtig bewertet werden dürften, kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 12, 56).
Daß die Entscheidung nicht nur ernsthaft, sondern auch schon beim ersten Fernbleiben vom Dienst endgültig war, steht jedenfalls zu vermuten. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeschuldigte sein Wertsystem als für sich verbindlich betrachtet und seine Lebensführung daran orientiert, ergeben sich bereits aus dem Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 19.05.1987, wonach der Angeschuldigte unter anderem in verschiedenen sozialen Bereichen – selbstverwaltetes Jugendzentrum, Kriegsdienstverweigererberatung, Asylantenproblematik – tätig war (so daß es auf einen entsprechenden persönlichen Eindruck des Gerichts aus der 1. Instanz nicht ankommt).
Erst recht sprechen dafür – wie der angefochtene Beschluß zutreffend ausführt – die Teilnahme an Demonstrationen in Mutlangen vom 08. und 09.10.1986 und die Hausbesetzung im Rahmen einer Demonstration gegen das Kernkraftwerk Brokdorf vom 06.02.1987, wo jeweils die Konfrontation mit Strafgesetzen, d.h. dem staatlichen Wertsystem in Kauf genommen wurde. Diese gewisse Kontinuität im Befolgen seines persönlichen Wertsystems läßt auch ohne persönliche Anhörung in einer Hauptverhandlung die Erwartung zu, daß der für eine Verurteilung erforderliche Beweis, daß die Entscheidung des Angeschuldigten nicht ein für allemal getroffen war, bei den gegebenen Beweismöglichkeiten nicht geführt werden wird.
VII. große Strafkammer des Landgerichts Kiel, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Strebos, Richter am Landgericht Schlimm und Richterin am Landgericht Dehning.
Verteidiger: RA Martin Stucke, Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen, Telefon: 0421 / 27 71 40.