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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
125
LG Kiel
08.11.1989
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
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