ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
125 LG Kiel 08.11.1989 Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.