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LG Itzehoe
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19.11.1985 |
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Itzehoe wird im Schuldfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Itzehoe vom 14.02.1984 – 18 Ls 252/83 – und des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 06.06.1984 – 8 Ns 22/84 II – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, auf welche die von dem Angeklagten verbüßten Disziplinararreste ...
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