Leitsatz
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Itzehoe wird im Schuldfolgenausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Itzehoe vom 14.02.1984 – 18 Ls 252/83 – und des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 06.06.1984 – 8 Ns 22/84 II – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, auf welche die von dem Angeklagten verbüßten Disziplinararreste angerechnet werden.
Die Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe wird im übrigen zur Bewährung ausgesetzt.
Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Schöffengericht – Amtsgericht Itzehoe, 18 Ls 91/84 – hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 06.06.1984 (8 Ns 22/85 II; 304 Js 20075/83) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und unter Anrechnung vollstreckter Disziplinararreste von dreimal drei Wochen die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Während der Angeklagte Freispruch erstrebt, hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß mit dem Ziel einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt.
I. Der Angeklagte begann im Wintersemester 1978/79 das Studium der Theologie und befindet sich jetzt im 15. Semester. 1976 hatte er beim Kreiswehrersatzamt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebt. Mit Bescheid des Prüfungsausschusses war sein Antrag zurückgewiesen worden; die Prüfungskammer hob den Bescheid des Prüfungsausschusses auf und wies den Antrag des Angeklagten, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, als unzulässig ab, weil der Angeklagte wegen seiner inzwischen begonnenen Vorbereitung auf das geistliche Amt durch einfache Erklärung seine Zurückstellung vom Wehrdienst hätte beantragen können. In der Folgezeit beantragte der Angeklagte, ihn wegen seiner Vorbereitung auf das geistliche Amt vom Wehrdienst zurückzustellen. Mit Schreiben vom März 1982 teilte er dem zuständigen Kreiswehrersatzamt jedoch mit, daß er sich nicht mehr auf das geistliche Amt vorbereite, und mit Schreiben vom Juli 1982 nahm er nunmehr seinen ursprünglichen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurück, weil er das Anerkennungsverfahren für überflüssig halte und mit seinem Verhalten seine pazifistische Überzeugung in der Öffentlichkeit darstellen wollte.
Durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Wuppertal vom 02.08.1983 wurde der Angeklagte zur Ableistung seines Wehrdienstes zum Sanitätsbataillon in Itzehoe einberufen. Der Angeklagte kam dem Einberufungsbefehl nicht nach , um sich durch sein Verhalten als Totalverweigerer politische Beachtung zu verschaffen. Er hatte die Absicht, sich durch sein Verhalten dem Dienst in der Bundeswehr zu entziehen, ohne sich dabei auf § 12 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz berufen zu wollen, was ihm möglich gewesen wäre.
Im November 1983 faßte der Angeklagte dann den Entschluß, gemäß dem Einberufungsbefehl verspätet in die Kaserne einzurücken und mit den dort befindlichen Soldaten eine Diskussion über Wehrdienstverweigerung und seine Totalverweigerung in Gang zu setzen, sie aufzufordern, seinem Beispiel zu folgen, im Sinne seiner Verweigerung ein Beispiel zu geben. Demgemäß erschien der Angeklagte am 19. 11.1983 mit etwa 80 Personen vor dem Gebäude der Kaserne in der Hoffnung, festgenommen zu werden. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht, so daß er sich zur Durchführung seines gefaßten Planes nun am 20.12.1983 beim Sanitätsbataillon in Itzehoe einfand.
Entsprechend seinem vorher gefaßten Plan, sich als Totalverweigerer zu geben, kam es dann zu folgenden Vorfällen:
1.) Am 21.12.19883 erhielt der Angeklagte von seinem Kompaniechef, dem Zeugen M., in dessen Dienstzimmer den Befehl, die Uniform anzuziehen. Obwohl M. dem Angeklagten diesen Befehl mehrfach erteilte, weigerte sich der Angeklagte mit dem Hinweis, daß er es ablehne, eine Uniform anzuziehen und Dienst auszuüben. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und wurde am 22.12.1983 gegen ihn wegen seines nicht rechtzeitig angetretenen Wehrdienstes sowie wegen der Gehorsamsverweigerung Disziplinararrest von drei Wochen verhängt, den er auch verbüßte.
2.) Der Angeklagte sollte während des zu 1.) verbüßten Arrestes am Dienst teilnehmen. Aus diesem Grunde wurde er am 02.01.1984 in das Dienstzimmer seines erwähnten Kompaniechefs M. geführt, wo dieser ihm den Befehl erteilte, seine, des Angeklagten, Ausrüstung in seinen Spind einzuräumen und die Uniform anzuziehen. Trotz Wiederholung dieser Befehle verweigerte sich der Angeklagte wiederum unter Hinweis auf seine Einstellung zur Bundeswehr die Befolgung dieser Befehle. Wegen dieser Gehorsamsverweigerung wurden gegen den Angeklagten drei weitere Wochen Disziplinararrest verhängt, die er auch verbüßte.
3.) Am 11.01.1984 hatte der Leutnant E., der in der Einheit die Funktion eines Kompanieoffiziers wahrnahm, den Angeklagten aus der Arrestzelle abzuholen. Trotz zweimaliger Aufforderung des Leutnants E., die Arrestzelle zu verlassen und sich mit ihm, dem Offizier, zur Einheit zu begeben, weigerte sich der Angeklagte, diesem Befehl nachzukommen. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den Angeklagten ein weiterer Disziplinararrest von drei Wochen verhängt, der auch vollstreckt wurde.
4.) Am 02.02.1984 suchte der Kompaniechef M. den Angeklagten in der Arrestzelle auf und erteilte ihm den Befehl, die Zelle zu verlassen und den Dienst in der Kompanie anzutreten. Trotz der Wiederholung des Befehls beharrte der Angeklagte darauf, die Zelle nicht zu verlassen, indem er auf seine Einstellung als Totalverweigerer hinwies.
5.) Nachdem der Angeklagte am 06.02.1984 nach seinem Wochenendurlaub pünktlich um 12:00 Uhr wieder bei seiner Einheit erschienen war, erhielt er von dem Kompaniechef M. den Befehl, seine Uniform anzuziehen und den Dienst anzutreten. Trotz Wiederholung dieses Befehls kam der Angeklagte diesem nicht nach, woraufhin er erneut vorläufig festgenommen wurde.
Bei allen diesen Vorfällen war dem Angeklagten bewußt, daß er als Soldat trotz wiederholter Aufforderung eines Vorgesetzten Befehlen nicht nachkamen, aus seinem zu Beginn gefaßten Gesamtvorsatz darauf beharrte, die Befehle auch nach Wiederholung nicht auszuführen.
Der Angeklagte wurde am 14.03. 1984 aus der Bundeswehr vorzeitig entlassen. Dieses kam für den Angeklagten ungelegen, weil er sein Ziel, mit den Soldaten in der Kaserne über Wehrdienstverweigerung und Ungehorsam zu sprechen, sie zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten, nicht erreicht hatte, da er im wesentlichen nur mit Vorgesetzten und Wachpersonal Kontakt hatte. Sein Verhalten sprach sich in der Kaserne zwar herum, hatte jedoch keine Auswirkung auf die Disziplin der Truppe.
Wegen seines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe bis zu seinem Erscheinen dort am 20.12. 1983 wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Itzehoe am 14.02. 1984 wegen Fahnenflucht nach § 16 Wehrstrafgesetz zu acht Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung eines erlittenen Disziplinararrestes verurteilt. Auf Berufung des Angeklagten hat die II. Große Strafkammer des Landgerichts Itzehoe durch Urteil vom 06.06.1984 diese mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dieses Urteil ist rechtskräftig. In den Gründen dieses Urteils ist bei der Strafzumessung folgendes u.a. ausgeführt:
“Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er aufgrund einer achtenswerten pazifistischen Einstellung gehandelt hat. Weitere Milderungsgründe sind jedoch nicht ersichtlich. Die Strafkammer hält deshalb, auch mit Rücksicht auf die fortgesetzte Dienstverweigerung nach seiner Meldung bei der Truppe, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Auch bei Abwägung aller Umstände kommt eine mildere Strafe nicht in Betracht. Aufgrund der Berufungsverhandlung ist die Strafkammer allerdings zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte, nachdem er nunmehr entlassen worden ist, sich künftig straffrei führen wird.”
II. Der Angeklagte räumt die Vorfälle ein, macht jedoch geltend, daß er durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 06.06.1984 wegen Fahnenflucht bestraft worden sei, mithin ein Fall unzulässiger Doppelbestrafung vorläge, wenn er nunmehr noch wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung bestraft werden würde, da es von vorneherein für ihn klargewesen sei, am Dienstbetrieb aus Gewissensgründen nicht teilzunehmen.
Entscheidungsgründe
III. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht, indem er mit entsprechendem Gesamtvorsatz am 21. 12.1983, am 02.01.1984, am 11.01. 1984, am 02.02.1984 und am 06.02. 1984 darauf beharrte, als Soldat Befehle nicht zu befolgen, nachdem diese ihm von Vorgesetzten wiederholt worden waren. Demgemäß ist der Angeklagte zu bestrafen.
Eine Verurteilung des Angeklagten in vorliegender Sache verletzt nicht sein Recht aus Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz. Danach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Zwar wurde eine Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts in Itzehoe vom 14.02.1984 (18 Ls 252/83) durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 06.06.1984 (8 Ns 22/84 II) im wesentlichen verworfen und der Angeklagte insoweit rechtskräftig wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Wehrstrafgesetz verurteilt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat ist jedoch im Hinblick auf die Tat im vorliegenden Verfahren nicht als dieselbe Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz zu qualifizieren.
Im rechtskräftig abgeurteilten Verfahren ging es um eine Fahnenflucht gemäß § 16 WStG, indem der Angeklagte vom 03.10. bis 20.12. 1983 eigenmächtig seiner Truppe fernblieb, um die Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Durch sein Einrücken in die Bundeswehr am 20.12.1983 beim Sanitätsbataillon in Itzehoe war sein tatbestandliches Verhalten im Sinne von § 16 WStG abgeschlossen. Die nunmehr seit dem 21.12.1983 begonnene fortgesetzte Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 WStG beruhte auf dem neu gefaßten Entschluß des Angeklagten, mit Soldaten der Kaserne ins Gespräch zu kommen und durch sein Verhalten als Soldat in der Kaserne die Diskussion über die Wehrdienstverweigerung in die Truppe zu tragen und die Soldaten zur Aufgabe des Wehrdienstes zu überreden. Dabei ist beachtlich, daß die nach § 16 und § 20 WStG geschützten Rechtsgüter unterschiedlich sind. Während es bei § 16 WStG um die Sicherung der Dispositionsfähigkeit der Bundeswehr geht (vgl. Schölz, 2. Aufl., WStG § 15 Rdnr. 3), mithin es insoweit letztlich darum geht, daß der Befehlshaber der Einheit seine Befehlsbefugnis über jeden zugeteilten Mann jederzeit dadurch ausüben kann, daß dieser für ihn räumlich erreichbar ist, geht es im Rahmen des § 20 WStG um die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Truppe. Diese Disziplin durch sein Verhalten nach Möglichkeit zu beeinträchtigen, war das Ziel des Angeklagten nach dem Einrücken in die Kaserne. Die relevanten Tathandlungen des Angeklagten wurden demgemäß zu unterschiedlichen Zeiten begangen und richteten sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter, so daß insoweit beide Handlungen nicht als einheitlicher geschichtlicher Vorgang mit einem engen sachlichen Zusammenhang und einer notwendigen inneren Verknüpfung zu werten ist. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um von derselben Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz sprechen zu können (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 68, 982, 983). Es liegt daher weder ein Strafklageverbrauch durch die rechtskräftige Vorverurteilung noch ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.
Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 WStG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bis zur Tat als nicht vorbestraft galt und nicht aus eigennützigen Motiven, vielmehr als Überzeugungstäter einer Auffassung zum Wehrdienst handelte, auf seine Vorstellungen insoweit durch sein Verhalten hinweisen, sich insoweit Beachtung verschaffen wollte, daß das Handeln des Angeklagten Auswirkungen auf die Disziplin der Truppe auch nicht hatte. Andererseits fällt ins Gewicht, daß er sein Ziel, die Disziplin der Truppe durch beispielhafte eigene Gehorsamsverweigerung zu untergraben, mit Ausdauer verfolgte. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen sowie – angesichts seiner Hartnäckigkeit – zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, andererseits ausreichend, nachdem diese Tat bereits in der früheren Verurteilung des Angeklagten vom 06.06.1984 strafschärfend rechtskräftig verwertet worden ist, wie oben ausgeführt. Eine solche kurzfristige Freiheitsstrafe ist auch zur Verteidigung der Rechtsordnung letztlich unerläßlich, um künftigen, gleichartigen Straftaten durch andere vorzubeugen (§ 47 Abs. 1 StGB).
Gemäß §§ 53, 54, 55 StGB ist mit dem Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 06.06.1984 (8 Ns 22/84 II) eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung der dort ausgeurteilten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu bilden. Auch bei der Gesamtstrafenbildung ist vom Gericht berücksichtigt worden, daß die im jetzt vorliegenden Verfahren abzuurteilende fortgesetzte Gehorsamsverweigerung im rechtskräftigen Vorverfahren strafschärfend unter dem Gesichtspunkt des Täterverhaltens nach der Tat berücksichtigt worden ist, der Angeklagte aufgrund seiner pazifistischen Grundeinstellung handelte und er sich durch sein Verhalten nicht vor einer Dienstpflicht drücken wollte, von der er sich als Theologiestudent ohnehin hätte zurückstellen lassen können. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten für tat- sowie schuldangemessen und ausreichend, nachdem, wie schon ausgeführt, die hier abzuurteilende Fortsetzungstat bereits in der Verurteilung des Angeklagten vom 06.06. 1984 strafschärfend rechtskräftig verwertet worden ist , schließlich ist auch eine so bemessene Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung noch ausreichend, wobei die bereits verbüßten Arreste von dreimal drei Wochen anzurechnen sind. Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte künftig ein straffreies Leben führen wird, nachdem er durch längere Arrestvollstreckung beeindruckt und aus der Bundeswehr entlassen worden ist. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe kann daher gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vollstreckung ist – auch nach der Bildung nun einer Gesamtstrafe – weder zur Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB noch zur Wahrung der Disziplin in der Truppe (§ 14 Abs. 1 WStG) geboten. Anlaß zur Disziplinierung gegenüber dem Angeklagten im Sinne von § 14 Abs. 1 WStG ist mit seiner Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis entfallen. Da sich das Verhalten des Angeklagten auf die Disziplin in der Truppe nicht ausgewirkt hat, ist eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen § 14 Abs. 1 WStG ebenfalls nicht notwendig.
1. Große Strafkammer des Landgerichts Itzehoe.