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LG Itzehoe
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31.07.1991 |
Das Verfahren wird wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 III GG gem. § 260 III StPO eingestellt. Der Angeklagte hat vor der ersten Verurteilung eine prinzipielle Gewissensentscheidung gegen jeden Wehr- und Zivildienst getroffen. Im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung ist es nicht gerechtfertigt, andere oder strengere Maßstäbe bei der Beurteilung der Gewissensentscheidung...
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