Leitsatz
Das Verfahren wird wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 III GG gem. § 260 III StPO eingestellt.
Der Angeklagte hat vor der ersten Verurteilung eine prinzipielle Gewissensentscheidung gegen jeden Wehr- und Zivildienst getroffen.
Im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung ist es nicht gerechtfertigt, andere oder strengere Maßstäbe bei der Beurteilung der Gewissensentscheidung eines staatlich nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers anzulegen als bei der eines Zivildienstverweigerers.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses erstrebt.
II.
1. Der jetzt 29jährige Angeklagte wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Als im Jahre 1968 sein Vater verstarb, wurde seine Erziehung weitgehend durch seine Mutter geprägt, die ihren beiden Söhnen viel Zuneigung entgegenbrachte und ihnen als erstrebenswertes Ziel ein Leben ohne Gewalttätigkeiten nahebrachte. Der Angeklagte besuchte die Grund- und anschließend die Hauptschule, die er 1978 mit Abschluß verließ. In der Hauptschule erlebte er bewußt, daß körperlich stärkere Mitschüler ihre unterlegenen Kameraden durch Schläge und Drohungen einschüchterten. Er verabscheute dieses Verhalten, durchlitt Angstgefühle vor überlegenen Mitschülern, ging Konfrontation aus dem Wege, erfuhr, daß dadurch Konfliktsituationen nicht immer zu beheben waren und ging oft mit Befürchtungen zur Schule. Nach der Schule durchlief er eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, die er im Juli 1981 mit Erfolg abschloß. Während seiner Ausbildungszeit begann er, sich zunehmend politisch und sozial zu engagieren. Er trat 1979 in die ÖTV ein. Im Februar 1980 gründete er den Ortsverein "Die Grünen" in Langenfeld. Ein Jahr später trat er in die gewaltfreie Aktionsgruppe Langenfeld-Monheim ein. Im Jahre 1980 wurde er Mitarbeiter der Arbeitsgruppe "Soziale Brennpunkte", die sich insbesondere der Hausaufgaben- und Freizeitbetreuung für milieugeschädigte Kinder eines Langenfelder Obdachlosenbezirkes annahm und unterstützte in der Folgezeit auch die Behindertenarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Langenfeld-Wiescheid. Von September 1981 bis Juni 1982 war er auf der Fachoberschule für Wirtschaft, wo er das Fachabitur erlangte. Von Juli 1982 bis September 1983 war er arbeitslos. Ab Oktober 1983 bis September 1984 studierte er zwei Semester Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule Wuppertal, seit Oktober 1984 Sozialwissenschaften. Gegenwärtig betreibt er allein ein Gartenbaugewerbe. Er ist nach wie vor an der Universität eingeschrieben, wo er bisweilen noch Vorlesungen besucht.
2. Am 15.01.1982 wurde der Angeklagte vom Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Mettmann mit dem Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" gemustert. An diesem Tage stellte er auch den Antrag auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen gem. Art. 4 III GG. Mit Bescheid vom 07.09.1982 lehnte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Duisburg seinen Antrag ab. Zur Begründung führte der Ausschuß u.a. aus, daß der Angeklagte nicht mit hinreichender Deutlichkeit habe klar machen können, in welchem Maße seine Gewissensentscheidung auf seiner persönlichen Entwicklung beruhe. Außerdem habe er nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte sich entsprechend seiner Bildung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerer auseinandergesetzt habe. Die Ausführungen des Angeklagten zu der von ihm betonten "sozialen Verteidigung" hätten wenig aussagekräftig gewirkt, so daß der Prüfungsausschuß den Eindruck gewonnen habe, daß der Angeklagte sich auf die soziale Verteidigung aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen berufe. Im Zusammenhang mit den in der mündlichen Anhörung erörterten Problemen der privaten Notwehr und dem Verhalten der Polizei bei einer gewalttätigen Demonstration habe der Angeklagte versucht, den klar gestellten Fragen ständig auszuweichen. Er sei erst auf Vorhaltungen bereit gewesen, eine Stellungnahme abzugeben. Der Angeklagte habe auch Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hinterlassen. Die Zweifel folgten aus der Art, wie er das Kriegsdienstverweigerungs- und das Musterungsverfahren betrieben habe. Er sei unentschuldigt am 22.10.1981 und 08.12.1981 dem Musterungstermin ferngeblieben. Er sei dann am 10.02.1982 aufgefordert worden, seinen Lebenslauf und eine selbstverfaßte Begründung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu den Akten zu reichen. Erst am 02.09.1982, wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Anhörung, habe er eine Begründung eingereicht. Die Stellungnahme des Pastors L. habe er erst im Termin vorgelegt. Dieses Verhalten habe den Prüfungsausschuß nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte das Verfahren mit der für eine Gewissensentscheidung angemessenen Konsequenz betrieben habe. Auch die Stellungnahme des Pastors L., der über Kontakte des Angeklagten zur Behindertenarbeit in der evangelischen Kirchengemeinde in Langenfeld berichtet habe, habe nicht zu einer anderen Beurteilung geführt. Am 07.06.1983 wies die Prüfungskammer 4 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III den Widerspruch des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrages zurück. Die Entscheidung erging nach Lage der Akten, weil der Angeklagte ohne Entschuldigung zum Termin nicht erschienen war. Von dem gegen die Widerspruchsentscheidung möglichen Rechtsmittel der Klage beim Verwaltungsgericht machte der Angeklagte keinen Gebrauch. Der Widerspruchsbescheid wurde rechtskräftig.
Der Angeklagte wurde daraufhin zum 01.07.1985 zur Bundeswehr einberufen. Am 20.05.1985 stellte er erneut einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Darin führte er aus, daß seine gesamte persönliche Entwicklung die Einsicht begleite, daß das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen das wertvollste Gut dieser Welt darstellten. Hierzu habe jeder einzelne Mensch beizutragen. Der verwerflichste Akt zwischen Menschen, aber auch zu anderen Lebewesen, sei der Akt der Gewalt. Gewalt bedeute immer verletzen, quälen oder töten. Gewalt impliziere immer Unterdrückung. Gewalt erzeuge Gegengewalt. Gegengewalt sei nur legitim in einer Situation der unmittelbaren Konfrontation. Dann müsse der Angegriffene die Folgen seines Handelns oder Nichthandelns eigenverantwortlich abschätzen. Das sei in einem Krieg nicht möglich. Kriege würden in der Regel von Staaten beschlossen. Der Staat werde immer durch eine kleine Gruppe von Leuten vertreten, die sage, wo der Feind stehe. Die Massen würden manipuliert und mobilisiert, um einen Krieg führbar zu machen. Aus Mitmenschen würden Feinde, die sich gegenseitig abschlachteten. Der einzelne Mensch sei nicht mehr fähig, die Situation zu beurteilen und eigenverantwortlich zu handeln. Er würde zum Werkzeug, das nur zu funktionieren habe, um Menschenleben zu vernichten. Sich an einem Krieg oder dessen Vorbereitung zu beteiligen, heiße, sich schuldig machen am Menschen, an den Eltern und Großeltern und an den folgenden Generationen. Kriegsdienst sei Kriegsvorbereitung. Den Kriegsdienst unterstützen bedeute, Feindbilder zu manifestieren, das militärische Bewußtsein unserer Gesellschaft zu fördern und Hunger, Elend und Unterdrückung in der Welt zu verschulden. Sein Gewissen verbiete es ihm, sich zu beteiligen. Es verpflichte ihn sogar, gegen den Kriegsdienst und gegen die gesamte Militärmaschinerie und die menschenverachtende Politik, die dahinterstehe, mit allen Kräften zu kämpfen.
Mit Bescheid vom 11.06.1985 lehnte der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Duisburg den Antrag des Angeklagten als unzulässig ab, da sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Angeklagten nicht geändert habe und neue Beweismittel nicht vorgetragen worden seien. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte keinen Widerspruch ein.
3. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 05.03.1984 verurteilte ihn das AG Schwäbisch Gmünd wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,- DM.
2. Am 05.03.1984 verurteilte ihn das AG Schwäbisch Gmünd wegen gemeinschaftlicher Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- DM.
3. Am 25.07.1984 bildete das AG Schwäbisch Gmünd nachträglich durch Beschluß eine Gesamtgeldstrafe aus den Entscheidungen vom 05.03.1984 von 30 Tagessätzen zu je 15,- DM.
4. Am 09.06.1987 verurteilte ihn das AG Lüneburg (15 Ls 12 Js 23130/85 – 8/87 = UrIS-Nr. 35) wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,- DM. Das Urteil ist seit dem 30.06.1987 rechtskräftig, die Geldstrafe bezahlt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der 1982 noch die Absicht hatte, Zivildienst zu leisten, änderte seine Auffassung, nachdem er von seinem Bruder ein Buch bekommen hatte, das den Widerstand gegen den Wehrdienst zum Gegenstand hatte und in dem zu lesen war, daß auch der Zivildienst ein Kriegsdienst sei. Er betrachtete sich von nun als "Totalverweigerer". Im Mai 1985 wurde ihm der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mettmann vom 30.04.1985 zugestellt. Danach hatte er sich am 01.07.1985 bis 18.00 Uhr bei der Nachschubausbildungskompanie 14/I in Lüneburg zum Dienstantritt zu stellen. Der Angeklagte schrieb daraufhin unter dem 20.05.1985 an das Kreiswehrersatzamt und teilte mit, daß er der Einberufung nicht Folge leisten werde, wobei er sich bewußt sei, daß er mit Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu rechnen habe. Gleichzeitig wiederholte er seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Am 01.07.1985 meldete er sich seiner Ankündigung entsprechend nicht zum Dienstantritt in Lüneburg. Fahndungen der Feldjäger und der Polizei blieben erfolglos. Da er sich der Strafverfolgung durch Flucht entzog, erging gegen ihn am 07.04.1986 Haftbefehl. Am 30.09.1986 wurde er listenmäßig aus der Bundeswehr entlassen, nachdem er bis dahin nicht aufgegriffen werden konnte. Am 22.01.1987 stellte er sich selbst in einer "öffentlichen Aktion" beim Kreiswehrersatzamt in Hamburg und provozierte seine Festnahme. Anschließend befand er sich bis zum 30.01.1987 in Untersuchungshaft.
III.
Mit Einberufungsbescheid vom 25.08.1987 wurde der Angeklagte zum 04.01.1988 einberufen. Er sollte beim Jägerbataillon 67 in Breitenburg-Nordoe seinen Dienst antreten. Der Einberufungsbescheid wurde dem Angeklagten am 09.09.1987 unter seiner Anschrift in Langenfeld durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Er erfuhr hiervon noch im Jahre 1987. Seinen Dienst bei der Bundeswehr trat der Angeklagte nicht an, sondern blieb ihm eigenmächtig fern, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen, und zwar aufgrund seiner bereits im Jahre 1982 getroffenen Gewissensentscheidung, die für ihn seither ununterbrochen verbindlich war.
Der Angeklagte hielt sich in der Folgezeit verborgen. Nachforschungen der Feldjäger verliefen ergebnislos. Am 06.05.1988 erließ das AG Itzehoe gegen den flüchtigen Angeklagten, der beschuldigt wurde, eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen, Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehles wurde er am 08.03.1989 in Untersuchungshaft genommen, aus dieser wurde er am 06.05.1989 aufgrund des Beschlusses vom 05.05.1989, durch den der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, entlassen. Während seiner Haftzeit erhielt er für einen Monat Wehrsold, den er sich auszahlen ließ.
IV.
Dieser Sachverhalt ist festgestellt aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen des Zeugen R.
Der Angeklagte hat weiter ausgeführt: Es handele sich um einen politischen Prozeß. Ziel sei die Verurteilung einer pazifistischen Gesinnung, die einen Angriff auf die staatliche Kriegspolitik darstelle. Er solle verurteilt werden, weil er sich in Wort und Tat der Wehrpflicht widersetze; weil er dem Staat das Recht abspreche, Kriege vorzubereiten und in letzter Konsequenz auch zu führen und die Würde des Menschen zu verletzen, indem er die Bevölkerung durch Zwangsverpflichtung für Kriegszwecke instrumentalisiere. Die Gewissensfrage sei bei der Kriegsdienstverweigerung zu einem Regulativ verkommen, das primär dazu diene, den Personalbestand für die militärische und zivile Kriegsführung sicherzustellen. Für ihn seien die von Kirche und Staat postulierten humanistischen Werte, welche in der gesellschaftlichen Realität durch mannigfaltige Gewaltverhältnisse ad absurdum geführt würden, verbindlich und zum Lebensprinzip geworden: er unterwerfe sich lebensfeindlichen und freiheitsraubenden Normen nicht, sondern trete aktiv für die Aufhebung der Gewaltverhältnisse ein. Denn friedliche solidarische Gesellschaften, in denen würdevolles Leben für alle dauerhaft und uneingeschränkt gewährleistet sei, könne nur entstehen, wenn dem Primat der Gewalt zur Interessendurchsetzung der geistige, personelle und materielle Boden entzogen werde. Er sehe, daß der Staat ein beinahe perfektes Zwangsverpflichtungssystem für den Krieg installiert habe, daß die Massenvernichtungswaffen in einem Krieg Europa in Schutt und Asche legen würden und daß die seit 1982 gültigen Militärdoktrinen eine Aktion für einen Angriffskrieg zuließen. Während seiner Kriegsdienstverweigerung habe es eine Unzahl an Kriegen, Interventionen, Militärputschaktionen und staatlicher Terrorakte gegeben, die ihn immer wieder in seinem Entschluß bestätigt hätten, nur seinen moralischen Werten und der eigenen Vernunft zu gehorchen und nicht einem Staat, der die Vernichtung von Menschen, ja ganzen Völkern einkalkuliere und die eigene Bevölkerung zum Instrument dieser Unmoral entwürdige. Der Kriegsdienst in seiner notwendigen Ausgestaltung verletze die Würde des Menschen; es werde zum Töten trainiert und für Kriegszwecke vorbereitet. Er lehne auch den Ersatzdienst ab. Zivildienst sei Kriegsdienst und daher eine Perversion von Gewissensentscheidungen gegen den Krieg. Der Ersatzdienst sei einer der wichtigsten Eckpfeiler im Konzept der zivil-militärischen Kriegsführung. Er sei eine besondere Art der Wehrpflicht und ihm rechtlich gleichgestellt. Er sehe es als notwendig an, sich für seine Ziele zu engagieren. In diesem Zusammenhang habe er einen Hausfriedensbruch begangen und eine Nötigung durch Blockierung der Zufahrt zu der Kaserne in Mutlangen, was zu seinen Verurteilungen vom 05.03.1984 geführt habe. Aufgrund seiner Kriegsdienstverweigerung werde er seit über acht Jahren vom Staat verfolgt. Ziel der willkürlich langen Repressionen sei einerseits der Versuch, sein Gewissen zu brechen, andererseits gehe es dem Staat darum, die Nachdenklichen exemplarisch abzuschrecken, nach ihrem Gewissen zu entscheiden. Seine Gewissensentscheidung werde ignoriert, weil eine Militärbehörde rechtskräftig beschlossen habe, daß er kein Gewissen habe. Wegen seiner einmal getroffenen Gewissensentscheidung solle er nunmehr mehrfach bestraft werden. Dies verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung.
Entscheidungsgründe
V.
Das unter III. festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Fahnenflucht gem. § 16 I WStG.
Die Kammer ist gehindert, die Frage, ob der Angeklagte berechtigt ist, gem. Art. 4 III GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, zu überprüfen. Denn insofern liegt eine ablehnende rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vor, an die die Kammer gebunden ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldausschließungsgründen sind nicht ersichtlich.
VI.
Das Verfahren ist jedoch gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Der Angeklagte ist nämlich durch Urteil des AG Lüneburg (15 Ls 12 Js 23130/85 – 8/87) schon einmal wegen Fahnenflucht verurteilt worden. Einer erneuten Verurteilung steht das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 III GG) entgegen. Bei der Tat, die Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, handelt es sich nach Überzeugung der Strafkammer um dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 III GG, deretwegen der Angeklagte bereits durch das AG Lüneburg bestraft worden ist. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte vor der Erstverurteilung durch das AG Lüneburg eine ernsthafte, fortwirkende prinzipielle Gewissensentscheidung gegen jeden Wehr- und Zivildienst getroffen hat und in strikter Befolgung dieser Entscheidung sich weiterhin weigert, jeder erneuten Einberufung Folge zu leisten. Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte." Die Lebensführung des Angeklagten und sein bisheriges Verhalten, insbesondere in den letzten acht Jahren, machen deutlich, daß er eine Gewissensentscheidung nicht nur behauptet. Er hat wegen seiner Entscheidung deutliche Einschränkungen in seiner Lebensführung erfahren und sich dem Druck jahrelanger strafrechtlicher Verfolgung bewußt ausgesetzt. Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung für den Einzelnen sind damit nicht unter den Vorbehalt seines Gewissens gestellt. Der Angeklagte als sog. Überzeugungstäter ist nicht straflos. Sein Gewissensdruck war so stark, daß er sich einer Verurteilung wegen Fahnenflucht ausgesetzt hat und auch durch das AG Lüneburg gem. § 16 I WStG verurteilt wurde. Ob die Entscheidung des AG Lüneburg "gerecht" ist gegenüber den anderen Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden, die ihren Dienst erfüllen und generalpräventive Aspekte dabei ausreichend beachtet wurden, hat die Kammer nicht zu beurteilen. Ausschlaggebend ist lediglich, daß im Zeitpunkt der Erstverurteilung die Möglichkeit bestand, alle Gesichtspunkte, die auch jetzt vorliegen, zu berücksichtigen. In den Urteilsgründen hat das AG Lüneburg tatsächlich auch die Gewissensentscheidung des Angeklagten festgestellt und bereits damals berücksichtigt, daß er auf Grund einer für ihn verbindlichen Gewissensentscheidung auf Dauer den Wehrdienst ablehnt. Diese damals wie heute getroffene Gewissensentscheidung bildet eine derart feste Klammer zwischen der Nichtbefolgung der Einberufungen im Jahre 1985 und 1988, daß das Verhalten des Angeklagten als eine Tat im Sinne des Art. 103 III GG anzusehen ist. Die Strafkammer stellt dabei nicht die unanfechtbare Entscheidung, durch die der Antrag des Angeklagten als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt wurde, in Frage. Sie verneint aber im Hinblick auf Art. 103 III GG, daß der Angeklagte wegen der Tat erneut bestraft werden kann. Die Verweigerung des Wehrdienstes durch den Angeklagten stellt sich immer nur als das Nichterbringen ein und derselben Leistung dar. Die Regelungen in § 53 ZDG und § 16 WStG sind nach Auffassung der Kammer hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale die gleichen. Die Kammer ist daher der Auffassung, daß die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zeugen Jehovas entwickelten, aus Art. 103 III GG hergeleiteten Grundsätze im vorliegenden Fall entsprechend berücksichtigt werden müssen. Nach dieser Entscheidung liegt im Falle der Dienstflucht dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 III GG auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters, keinen Zivildienst zu leisten, zurückgeht. In Fortführung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst auch bei Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften, aber auch bei nichtorganisierten Anhängern religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse gegeben sein kann. Auch wenn die Verweigerung des Zivildienstes auf einer idealistischen, extremen und wirklichkeitsfremden Denkhaltung oder Weltanschauung beruhte, wurde ein Gewissenskonflikt angenommen, der den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbar war. In diesem Sinne hat auch das OLG Düsseldorf am 02.07.1991 (2 Ss 40/91 – 27/91 II = UrIS-Nr. 178) entschieden und die Einstellung des Verfahrens gem. § 260 III StPO wegen eines Verfahrenshindernisses – Verbot der Doppelbestrafung – bejaht. Die Entscheidung setzt sich ausführlich mit der Persönlichkeit, der Lebensführung und dem Verhalten des dortigen Angeklagten auseinander. U.a. ist ausgeführt, daß der Angeklagte nach Antritt des Zivildienstes die enge Verbindung zwischen Wehrpflicht und der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes erkannt habe; daß er für sich zu der subjektiven Erkenntnis gelangt sei, daß es sich bei dem Zivildienst um nichts anderes handele als um einen Kriegsdienst ohne Waffen; daß er nach intensiver innerlicher Auseinandersetzung mit allem Für und Wider zu der Überzeugung gelangt sei, daß er ohne schwere Gewissenskonflikte, die ihm nicht erträglich erschienen, auch den Zivildienst als Wehrdienst ohne Waffen nicht werde versehen können; der Angeklagte sei aufgrund eigener praktischer Erfahrungen und theoretischer Überlegungen zu der Erkenntnis gelangt, daß die Ableistung des Zivildienstes gegen die seine innere Überzeugung bestimmenden Grundprinzipien verstoße und von ihm etwas verlange, das ihm als unannehmbar erscheine. Damit ist der Schutz der Gewissensentscheidung auf einen Angeklagten ausgedehnt worden, der nach den Feststellungen des Urteils für die Zeit vom 04.08.1986 bis zum 30.11.1987 zum Zivildienst im Altenzentrum St. Elisabeth einberufen war, den Dienst jedoch nur bis zum 20.08.1986, also insgesamt 17 Tage geleistet und sodann erklärt hat, er werde ab sofort den Zivildienst verweigern.
Für die Kammer sind keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen heraus im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung andere oder strengere Maßstäbe bei der Beurteilung der Gewissensentscheidung eines nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers gerechtfertigt wären als bei einem Zivildienstverweigerer. Der erneuten Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten wegen Fahnenflucht steht daher ein Verfahrenshindernis auf Dauer entgegen.
[...]
II. große Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Richter am Landgericht Bertermann als Vorsitzender, Richterin am Landgericht Lucyga und Richter am Landgericht Schmidt.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.