|
682
|
LG Itzehoe
|
05.08.1999 |
Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Ihm wird aufgegeben, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Wesermarsch zu leisten. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung nach einer auf drei Viertel ermäßigten Gebühr, drei Viertel seiner Auslagen, während ein Viertel seiner Auslagen die Landeskasse trägt. Die Kosten de...
|
|
591
|
LG Itzehoe
|
17.02.1998 |
Die Beschwerden werden als unbegründet verworfen.
|
|
299
|
LG Itzehoe
|
07.07.1993 |
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
|
|
163
|
LG Itzehoe
|
31.07.1991 |
Das Verfahren wird wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 III GG gem. § 260 III StPO eingestellt. Der Angeklagte hat vor der ersten Verurteilung eine prinzipielle Gewissensentscheidung gegen jeden Wehr- und Zivildienst getroffen. Im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung ist es nicht gerechtfertigt, andere oder strengere Maßstäbe bei der Beurteilung der Gewissensentscheidung...
|