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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
135
AG Kiel
06.07.1990
In der Strafsache wegen Zivildienstverweigerung wird das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Notwendige Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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