ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
135 AG Kiel 06.07.1990 In der Strafsache wegen Zivildienstverweigerung wird das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Notwendige Auslagen trägt der Angeklagte selbst.