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109
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AG B-Tiergarten
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05.07.1989 |
Der Antrag vom 09.06.1989 festzustellen, daß hinsichtlich der Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls aus der Verurteilung durch das Landgericht Rottweil vom 24.05.1988 in West-Berlin keine Rechts- und Amtshilfe geleistet werden darf, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Rechtsweg zum Amtsgericht ist nicht eröffnet.
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