ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
109 AG B-Tiergarten 05.07.1989 Der Antrag vom 09.06.1989 festzustellen, daß hinsichtlich der Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls aus der Verurteilung durch das Landgericht Rottweil vom 24.05.1988 in West-Berlin keine Rechts- und Amtshilfe geleistet werden darf, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Rechtsweg zum Amtsgericht ist nicht eröffnet.