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AG Ellwangen
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25.06.1990 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Fahnenflucht in Tateinheit mit einem Vergehen der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von 56 Tagen wird angerechnet.
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