Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Fahnenflucht in Tateinheit mit einem Vergehen der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von 56 Tagen wird angerechnet.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte ist jetzt 23 Jahre alt. Er hat neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die der Vereinigten Staaten, weil sein Vater Angehöriger der US-Armee war. Dieser wurde zunächst 1969 nach Korea versetzt und ist seit 1971 in Vietnam vermißt. Seit 1969 wuchs der Angeklagte bei seiner Großmutter in W. auf, während seine Mutter mit einer zwei Jahre jüngeren Schwester in S. lebt.
Nach Abschluß der Schule mit der mittleren Reife erlernte der Angeklagte den Beruf des Speditionskaufmanns. Er arbeitete nach Abschluß der Lehre ein Jahr in seinem Beruf, ehe er im September 1989 eine Stelle als Lagerist beim Handelshof in A. annahm. Dort erzielte er ein Einkommen von durchschnittlich 1.750,– DM netto monatlich. Grund des Arbeitsplatzwechsels war der Plan des Angeklagten, nebenberuflich ein eigenes Fuhrunternehmen aufzubauen, um später als Selbständiger tätig zu sein.
Bisher ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte wurde mit Wirkung zum 02.04.1990 als Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst einberufen. Ein Widerspruch gegen die Einberufung sowie ein verwaltungsgerichtliches Verfahren waren erfolglos. Der Grund des Widerspruchs waren gesundheitliche Gründe. Der Angeklagte nahm außerdem für sich in Anspruch, wegen des wahrscheinlichen Todes seines Vaters im Vietnam-Krieg müsse er keinen Wehrdienst leisten.
Der Angeklagte trat seinen Wehrdienst nicht an. Erst nach telefonischer Aufforderung durch seinen Disziplinarvorgesetzten, den Kompaniechef seiner Einheit Oberleutnant Röttger, fand er sich am 06.04.1990 in der Reinhardt-Kaserne in Ellwangen ein. Hierbei weigerte er sich, sich einkleiden zu lassen. Am selben Tag wurde er von 15 bis 17 Uhr vom Dienst befreit, um persönliche Unterlagen zu holen und – nach seinen Angaben – seiner Großmutter Medikamente bringen zu können. Er kehrte jedoch nicht freiwillig zu seiner Einheit zurück, sondern wurde erst am 09.04.1990 von Feldjägern an seinem Wohnort aufgegriffen.
Nach Verbüßung eines ersten Disziplinararrestes verweigerte der Angeklagte am 16.04.1990 die Befolgung des ihm vom Feldwebel vom Wochendienst, Fähnrich Huss, erteilten Befehls, die Uniform anzuziehen. Dieser Befehl wurde ihm erneut am 17.04.1990 und 02.05.1990 von seinem Kompaniechef, sowie am 30.04.1990 von seinem Kompaniefeldwebel gegeben. Der Angeklagte befolgte die Befehle trotzdem nicht.
Der Angeklagte mißachtete die Befehle und blieb der Truppe fern, weil er grundsätzlich die zwangsweise Einberufung zum Wehrdienst ablehnte und erreichen wollte, daß er dadurch alsbald wieder entlassen würde.
Insgesamt verbüßte der Angeklagte 56 Tage Disziplinararrest.
Im Rahmen einer sodann erfolgten Untersuchung, jedoch genannt Einstellungsuntersuchung, wurde dem Angeklagten bescheinigt, er sei nicht wehrdienstfähig. Wahrscheinlicher Grund hierfür waren sogenannte Leistungsfunktionsstörungen. Der Angeklagte wurde daraufhin mit Ablauf des 21.06.1990 aus der Bundeswehr entlassen.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der damit übereinstimmenden Aussage des früheren Kompaniechefs des Angeklagten, Oberleutnant Röttger als Zeuge.
Entscheidungsgründe
IV.
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG schuldig.Das Fernbleiben vom 02.04. bis 06.04.1990 und vom 06.04. bis 09.04.1990 erfolgte jeweils in der Absicht, die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. In Verbindung mit der eindeutigen und unmißverständlichen Erklärung des Angeklagten, keinen Wehrdienst leisten zu wollen, stellen die Zeiten der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe zugleich ein Vergehen der Fahnenflucht dar. Der Angeklagte wäre freiwillig zu keiner Zeit seiner Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, nachgekommen. Auch sein Erscheinen bei seiner Einheit am 06.04.1990 diente nur dem Zweck, zu erklären, er würde keinen Wehrdienst leisten. Demgemäß ging er auch nach der erneuten eigenmächtigen Abwesenheit nicht freiwillig zurück, sondern wurde von Feldjägern zwangsweise zurückgebracht.
Die Wehrpflicht des Angeklagten bestand ungeachtet einer etwa von Anfang an gegebenen Wehrdienstunfähigkeit gemäß § 9 Nr. 1 WPflG. Die Wirksamkeit des Einberufungsbescheides wird dadurch nicht berührt. Der Angeklagte war vielmehr nach § 1 Abs. 1 SG ab dem Zeitpunkt seiner Einberufung Soldat (§ 2 SG).
Der Angeklagte wußte auch, daß er dem Einberufungsbescheid Folge zu leisten hatte. Ein Irrtum hierüber ist ausgeschlossen und vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht worden.
Der Angeklagte ist auch der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung schuldig.Der Angeklagte hat den Befehl, die Uniform anzuziehen, beharrlich nicht befolgt. Der Befehl ist mehrfach wiederholt worden. Die einzelnen Handlungen stellen im Rechtssinne eine fortgesetzte Handlung dar, weil der Angeklagte von Anfang an mit dem Gesamtvorsatz gehandelt hat, keinerlei Befehle zu befolgen, wobei es unerheblich ist, daß die Befehle von verschiedenen Vorgesetzten und bei unterschiedlichen Anlässen gegeben wurden.
Die Fahnenflucht und die Gehorsamsverweigerung stehen im Verhältnis der Tateinheit als natürliche Handlungseinheit. Das gesamte Verhalten des Angeklagten läßt sich als universelle Verweigerung jedweder Anordnung im Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis beschreiben.
V.
Bei der Strafzumessung wurde ausgehend vom höheren Strafrahmen des § 16 Abs. 1 WStG von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren unter Berücksichtigung der weiter verwirklichten Tat gemäß § 20 WStG eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Das Gewicht der Tat bewegt sich in etwa im mittelschweren Bereich, wobei bei der Fahnenflucht zu berücksichtigen ist, daß der Angeklagte zu keiner Zeit versucht hat, sich dem Zugriff der Bundeswehr durch Flucht oder Täuschung zu entziehen. Auch die familiäre Situation des Angeklagten war zu berücksichtigen, weil insoweit zu unterstellen ist, daß der Angeklagte zeitweilig davon ausging, wegen seines vermißten Vaters nicht der Wehrpflicht zu unterliegen. Schließlich muß auch eine gewisse Vorbelastung des Verhältnisses zur Bundeswehr hieraus unterstellt werden.
Die Entlassung des Angeklagten wegen festgestellter Wehrdienstunfähigkeit muß unberücksichtigt bleiben, weil ungeachtet einer etwa tatsächlich bestehenden Leistungsfunktionsstörung die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes zunächst nicht berührt wird. Der Angeklagte war sich dessen auch bewußt.
Straferschwerend wog insbesondere die Uneinsichtigkeit und die Motivation des Angeklagten. Die begangenen Taten waren nicht aus moralischen oder religiösen Gründen veranlaßt, sondern lediglich getragen von eigensüchtigen Motiven. Der Angeklagte lehnt staatlichen Zwang allein dann ab, wenn er dessen Sinn und Zweck nicht akzeptiert und dieser Zwang ihn in seiner persönlichen Lebensführung behindert.
Bei Abwägung dieser Umstände erschien die Freiheitsstrafe von 9 Monaten tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Aufgrund der Erklärung des Angeklagten, auch in Zukunft bei einer denkbaren erneuten Einberufung wieder so zu handeln, gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr. Es würde auf Unverständnis anderer stoßen, wenn eine verhängte Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht auch vollstreckt würde. Damit wäre nämlich die Möglichkeit aufgezeigt, durch entsprechendes Verhalten sich dem Wehrdienst zu entziehen, ohne deswegen schärfere Sanktionen befürchten zu müssen. Die Bereitschaft der übrigen Wehrpflichtigen zur Ableistung ihres Wehrdienstes würde beeinträchtigt, bliebe das hartnäckige Verhalten des Angeklagten ohne fühlbare einschneidende Folgen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch zur Einwirkung auf den Angeklagten geboten. Es bleibt zu erwarten, daß er seinen jetzigen Standpunkt nach dem Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe aufgeben wird.
Die Anrechnung des vorweg vollstreckten Disziplinararrestes erfolgt gemäß BVerfG in NJW 1967, 1651.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Ellwangen, Richter am Amtsgericht Ilg als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Schulz, Ellwangen.