ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
128 AG Ellwangen 25.06.1990 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Fahnenflucht in Tateinheit mit einem Vergehen der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von 56 Tagen wird angerechnet.