ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
67 AG Tübingen 23.03.1988 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens des Hausfriedensbruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.