Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens des Hausfriedensbruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte wurde am 16.09.1961 in Bergisch-Gladbach geboren. Er besuchte zunächst die Grundschule, wechselte von dort auf ein Gymnasium und von dort wiederum auf eine Realschule über. Diese schloß er 1974 mit der mittleren Reife ab. Danach besuchte er zunächst in Leverkusen und dann in Bergisch-Gladbach die Fachoberschule für Sozialpädagogik. Im Anschluß daran wechselte er wiederum in ein Gymnasium über, wo er das Abitur nachholte.
Am 18.02.1981 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Nach Abschluß des Abiturs begann er am 01.08.1983 mit der Ableistung seines Zivildienstes beim Ortsverband Köln des Arbeiter-Samariter-Bundes. Am 14.07.1984 blieb er dem Zivildienst eigenmächtig fern und nahm an der Universität Frankfurt das Studium der Soziologie auf. Derzeit studiert er dieses Fach im 8. Fachsemester an der Universität Tübingen. Er finanziert sein Studium teilweise durch eigene Arbeit, teilweise durch die Unterstützung seiner Eltern. Der Angeklagte ist ledig und hat keine finanziellen Verpflichtungen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des AG Köln vom 11.02.1983 wegen fortgesetzter Sachbeschädigung gem. §§ 303, 52, 25 II StGB; Verwarnung und Geldauflage.
2. Durch Urteil des AG Köln vom 05.03.1985 wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG, § 56 Abs. 1 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung; die Bewährung wurde widerrufen, die Strafe ist vollständig verbüßt.
II.
1. Der Angeklagte ist als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gem. § 1 KDVG verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.05.1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.06.1983 wurde der Angeklagte zur Dienstleistung vom 01.08.1983 bis zum 30.11.1984 beim Ortsverband Köln des Arbeiter-Samariter-Bundes einberufen. Der Angeklagte kam der Einberufung zunächst nach und leistete Zivildienst bis zum 13.07.1984. Seit dem 14.07.1984 blieb er dem Zivildienst jedoch eigenmächtig fern und hat die Dienstleistung auch in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen.
Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.01.1985 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß er gem. § 44 Abs. 2 ZDG seit dem 30.11.1984 als aus dem Zivildienst entlassen gelte. Die erneute Einberufung zur Ableistung der geschuldeten Restzeit blieb vorbehalten. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.02.1986 wurde der Angeklagte zur Ableistung seiner Restdienstzeit von 4 Monaten und 18 Tagen vom 01.04.1986 bis zum 18.08.1986 im Haus Maria-Theresia-Alten- und Pflegeheim in Troisdorf erneut einberufen. Der Angeklagte hat den Zivildienst dort trotz weiterer Aufforderungen vom 23.05.1986 und vom 25.06.1986 nicht angetreten. Dabei war ihm bewußt, daß eine solche eigenmächtige Handlungsweise seinen Pflichten als Zivildienstleistender nicht entsprach. Der Angeklagte hatte es in allen Fällen unterlassen, gegen die ihm zugestellten Bescheide des Bundesamtes für den Zivildienst Rechtsmittel im Verwaltungsrechtsweg einzulegen.
2. Der Angeklagte begab sich am 16.06.1987 gegen 11.50 Uhr mit etwa 15 weiteren Demonstranten zum Kreiswehrersatzamt Tübingen. Sie wollten dort gemeinsam mit einer publikumswirksamen Demonstration auf die bevorstehende Haftverbüßung des Angeklagten wegen Dienstflucht aufmerksam machen. Zu diesem Zweck begaben sich der Angeklagte und die Mitdemonstranten ins Eingangsfoyer des Kreiswehrersatzamtes und sangen dort Lieder. Den Aufforderungen des Hausrechtsinhabers, das Gebäude sofort zu verlassen, leisteten sie ihrem vorgefaßten Plan entsprechend keine Folge. Beim Erscheinen der Polizei setzte sich die Gruppe im Foyer nieder, fuhr fort, Lieder zu singen, und kam auch der polizeilichen Aufforderung, das Gebäude sofort zu verlassen, nicht nach. Nach Verstreichen einer Frist von ca. fünf Minuten entfernte die Polizei sämtliche Demonstranten, darunter den Angeklagten, gewaltsam aus dem Gebäude.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Angaben des Angeklagten, an denen das Gericht keinen Anlaß zu Zweifeln hatte, sowie auf den Angaben des Zeugen B. vom Bundesamt für den Zivildienst.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im wesentlichen wie folgt eingelassen:
1. Der Angeklagte bestritt nicht, den Einberufungsbescheid zur Ableistung seiner Rest-Zivildienstzeit im Haus Maria-Theresia-Alten- und Pflegeheim in Troisdorf erhalten zu haben. Zur Begründung ließ er sich im wesentlichen wie folgt ein:
Er sehe in seiner Gewissensentscheidung der Kriegsdienstverweigerung eine Verpflichtung zur Verhinderung der Kriegsvorbereitung. Dies bedeute für ihn, alles zu versuchen, einen Krieg zu verhindern. Er sei Pazifist und lehne aus diesem Grund die Existenzberechtigung der Bundeswehr ab. Nach dem Zivildienstgesetz erfülle jedoch jeder Zivildienstleistende mit Ableistung des Zivildienstes seine Wehrpflicht. Zudem sei auch der Zivildienst im Verteidigungsfall in die militärische Organisation eingebunden. Das bedeute für ihn, daß er mit der Erfüllung des Zivildienstes auch die Existenzberechtigung der Bundeswehr anerkenne, und genau das könne er nicht.
Als überzeugter Antimilitarist sei für ihn deshalb seine Totalverweigerung auch eine Frage der eigenen Glaubwürdigkeit und Ausdruck seiner Überzeugung. Er sehe die Bundeswehr nicht als Friedenshilfe, sondern sie bedeute für ihn – schon durch die Existenz von hochtechnologischen Vernichtungswaffen, die eine Kriegsführung nur mit wenigen Personen ermögliche – eine ständige Kriegsgefahr. Dies könne er in keiner Weise unterstützen. Ausschlaggebend für seinen Entschluß zur Totalverweigerung sei hauptsächlich die Existenz der Bundeswehr gewesen. Seine Entscheidung habe er als rationale Entscheidung gefällt und nicht etwa, weil er ein besonders sensibles Gewissen habe und sich in einer psychischen Ausnahmesituation befinde. Er berufe sich bei seiner Entscheidung auf das Naturrecht und auf das Recht der freien Selbstbestimmung. Der Staat habe im Bereich der Verteidigung kein Recht, ihn zur Ableistung eines Wehr- oder Ersatzdienstes zu zwingen. Zur Leistung eines Wehr- oder Ersatzdienstes könne er nicht mit dem Argument der Wahrnehmung einer Verantwortung oder gesellschaftsbezogenen Verpflichtung gezwungen werden. Denn nur er als Totalverweigerer nehme seine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft in der richtigen Weise wahr. Er empfinde es als Unrecht, daß er wegen seiner Überzeugung als Totalverweigerer nochmals vor Gericht stehe, obwohl er deswegen schon einmal in Köln vor Gericht gestanden habe, deswegen auch verurteilt worden sei und seine Strafe abgesessen habe.
2. Mit dem beabsichtigten und erreichten Hausfriedensbruch im Kreiswehrersatzamt Tübingen wollte der Angeklagte den Zusammenhang zwischen seiner Haftverbüßung und der Wehrpflicht darstellen. Eigentlich wäre das Bundesamt für Zivildienst in Köln die passendere Adresse gewesen, da hätte er aber zuerst dorthin fahren müssen. Dies sei ihm zu aufwendig gewesen, er habe sich deshalb mit den anderen Demonstranten zum Kreiswehrersatzamt Tübingen begeben. Auch auf diese Weise werde der Zusammenhang deutlich und von der Bevölkerung verstanden. Er sei froh gewesen, als die Polizei auftauchte, denn auf diese Weise sei eine größere Publicity gewährleistet.
Entscheidungsgründe
IV.
1. Der Angeklagte hat dadurch, daß er der erneuten Einberufung zum Zivildienst zur Ableistung seiner Restdienstzeit keine Folge leistete, um sich seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, den Tatbestand der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG verwirklicht.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, denn aus seinen Einlassungen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für Rechtfertigungsgründe.
Der Angeklagte wußte spätestens seit seiner Verurteilung durch das AG Köln vom 05.03.1985, daß ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Zivildienst ein Vergehen der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG darstellt.
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft, denn ein Schuldausschließungsgrund griff zu seinen Gunsten nicht ein.
Insbesondere konnte das Gericht nicht davon ausgehen, daß die Entscheidung des Angeklagten zur Totalverweigerung auf einer grundsätzlichen und ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung beruhte, wodurch im Falle einer Zuwiderhandlung eine Schädigung seiner sittlichen Persönlichkeit eintreten würde und diese Gewissensentscheidung deshalb als übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund anzuerkennen wäre. Ein Recht, den Kriegsdienst mit Waffen zu verweigern, ohne als Ersatz dafür Zivildienst zu leisten, wird nur unter den engen – einen übergesetzlichen Schuldausschließungsgrund darstellenden – Voraussetzungen einer prinzipiellen und einheitlichen Gewissensentscheidung anerkannt. Eine solche Gewissensentscheidung ist immer nur als ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung anzuerkennen, die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln gegen diesen Zwang die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde (BVerfGE 12, 45/56). An eine Gewissensentscheidung ist somit ein strenger Maßstab anzulegen, es muß sich um besonders gelagerte Ausnahmefälle handeln. Nur verstandesmäßige, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden, mögen die Erwägungen als Grundsatzentscheidung des Einzelnen auch anerkennenswert sein.
Die Motivation erfüllt diese Anforderungen einer Gewissensentscheidung nicht. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, daß die Ableistung von weiteren 4 Monaten und 18 Tagen Zivildienst im caritativen oder sozialen Bereich zu einer Belastung seines Gewissens mit darauf zurückzuführenden schweren seelischen Schäden und Substanzverlust seiner Persönlichkeit führen wird. Namentlich gab der Angeklagte selbst an, eine rationale Entscheidung getroffen zu haben, die nicht auf einer psychischen Ausnahmesituation beruhe.
Zur Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist, zog das Gericht auch das bisherige Verhalten des Angeklagten heran. Eine tatsächliche Gewissensentscheidung mit einem derart drohenden Substanzverlust der Persönlichkeit mußte dem Angeklagten ein Angreifen der Bescheide des Bundesamtes für Zivildienst nahelegen. Dies hat der Angeklagte jedoch unterlassen. Damit konnte das Gericht nicht von einer tatsächlichen ernsthaften und endgültigen Gewissensentscheidung ausgehen.
Somit lag beim Angeklagten keine Ausnahmesituation vor, die die Schuld hinsichtlich der Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 ZDG aufgrund eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes entfallen ließ.
Der Verurteilung des Angeklagten wegen Dienstflucht steht auch kein Verfahrenshindernis entgegen. Es handelt sich bei dem der Verurteilung durch das AG Köln vom 05.03.1985 zugrundeliegenden Sachverhalt und der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat nicht um dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG.
Im Falle der Dienstflucht liegt dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG nur dann vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters, keinen Zivildienst zu leisten, zurückgeht. Nur die Bindung an eine solche Gewissensentscheidung vermag das äußere Verhalten des Täters derart zu fixieren, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten – das wiederholte Fernbleiben vom Zivildienst – als dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden kann.
Eine solche Gewissensentscheidung liegt hier nicht vor und wurde auch vom AG Köln, vor dem der Angeklagte sein Verhalten mit derselben Argumentation zu erklären versuchte, verneint. Damit fehlt das verbindende Glied der Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zwischen beiden Taten, das sie als »dieselbe Tat« im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG hätte erscheinen lassen.
Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
bei II.1: eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG
bei II.2: eines Vergehens des Hausfriedensbruches gem. § 125 Abs. 1 StGB
Beide Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
V.
Strafmildernd konnte hinsichtlich der 1. Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er nicht aus eigennützigen Motiven der Zivildienstleistung entgehen wollte, sondern aus Überzeugung und – aus seiner Sicht – verantwortungsbewußt handelte.
Strafverschärfend mußte jedoch die einschlägige Vorverurteilung durch das AG Köln beachtet werden. So konnte das Gericht angesichts der Tatsache, daß sich der Angeklagte die vom AG Köln ebenfalls wegen Dienstflucht gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten – die er auch vollständig verbüßte – nicht zur Warnung hat dienen lassen, zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht von der Verhängung einer Freiheitsstrafe absehen. Dies erschien auch aus generalpräventiven Gründen, zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und der Disziplin im Zivildienst, § 56 ZDG, erforderlich.
Bezüglich der zweiten Tat wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er die Tat in vollem Umfang zugibt. Zudem war die Beeinträchtigung des Hausrechts verhältnismäßig gering. Hier erschien die Verhängung einer Geldstrafe erforderlich und ausreichend. Unter Berücksichtigung der zur Person des Angeklagten festgestellten Umstände, insbesondere aufgrund seines Studiums und der Unterstützung durch seine Eltern, wurde die Höhe des Tagessatzes auf 20.- DM festgesetzt.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Bei II.1: 4 Monate Freiheitsstrafe
Bei II.2: 30 Tagessätze zu je 20.- DM
Daraus bildete das Gericht gem. § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen.
Diese Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden.
Damit soll dem Angeklagten vor allem ermöglicht werden, sein Ziel, als Totalverweigerer anerkannt zu werden, ohne äußeren Zwang zu erreichen. Der von ihm eingeschlagene Weg über die Verweigerung des Zivildienstes mit strafrechtlichen Konsequenzen ist dazu falsch gewählt. Die einzig erfolgversprechende Vorgehensweise im Verwaltungsrechtsweg soll für den Angeklagten auch nach dieser Verurteilung ohne Zwang möglich bleiben.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Schöffengericht Tübingen: Richter am AG Stein als Vorsitzender
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.