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AG Tübingen
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23.03.1988 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens des Hausfriedensbruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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