Leitsatz

Der Angeklagte hat eine ernst- und dauerhafte Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Zivildienstes getroffen. Das Verfahren wegen Dienstflucht war deswegen wegen des Verbotes der Doppelbestrafung einzustellen, da der Angeklagte wegen derselben Tat bereits zweimal verurteilt wurde.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte wurde am 16.09.1961 in Bergisch Gladbach geboren. 1974 erlangte er den Schulabschluß der Mittleren Reife und besuchte danach zunächst in Leverkusen und dann in Bergisch Gladbach die Fachoberschule für Sozialpädagogik. Im Anschluß daran wechselte er in ein Gymnasium über, wo er 1983 das Abitur ablegte. Zur Zeit studiert der Angeklagte in Frankfurt am Main im 11. Semester Soziologie.

Durch Bescheid des Prüfungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt Bergisch Gladbach vom 18.02.1981 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß hatte er dargelegt, daß er keine Gewalt gegen andere Menschen anwenden könne. Die Bundeswehr sei eine Institution, die Gewalt anwenden müsse. Bei einem Dienst in der Bundeswehr würde er den Krieg unterstützen, er müsse sich dort auf eine kriegerische Situation einstellen.

Nachdem der Angeklagte 1983 das Abitur abgelegt hatte, wurde er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.05.1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.06.1983 zur Dienstleistung vom 01.08.1983 bis 30.11.1984 beim Ortsverband Köln des Arbeiter-Samariter-Bundes einberufen. Der Angeklagte hatte sich inzwischen einer Bürgerinitiative gegen die Atomindustrie angeschlossen und arbeitete dort aktiv mit. Er hatte sich seine Einsatzstelle beim Arbeiter-Samariter-Bund selbst gesucht und stand der Ableistung des Zivildienstes positiv gegenüber. Am 01.08.1983 trat er seinen Dienst an und war im wesentlichen im Fahrdienst für Behinderte eingesetzt. Ab dem 17.04.1984 blieb er dem Zivildienst eigenmächtig fern. Während der Ableistung des Zivildienstes hatte er sich mit dessen Funktion und Rolle aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen beschäftigt und war zu dem Ergebnis gelangt, daß Zivildienstleistende zur Verschleierung der Politik der drastischen Einsparungen im sozialen Bereich zu Gunsten militärischer Belange mißbraucht werden und die Ableistung des Zivildienstes seine Entscheidung der Kriegsdienstverweigerung torpediere. Seine Entscheidung legte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 24.07.1984 dar, wobei er jedoch den überwiegenden Teil der Begründung auf die schlechten Arbeitsbedingungen beim Arbeiter-Samariter-Bund in Köln verwandte.

Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.01.1985 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß er gem. § 44 Abs. 2 ZDG seit dem 30.11.1984 als aus dem Zivildienst entlassen gelte. Die erneute Einberufung zur Ableistung der geschuldeten Dienstzeit blieb vorbehalten. Durch Urteil des AG Köln vom 05.03.1985 (701 Ds 413/84) wurde der Angeklagte wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde vom Gericht zur Auflage gemacht, den Anordnungen des Bundesamtes für den Zivildienst Folge zu leisten und im Falle einer erneuten Einberufung die restliche Dienstzeit ordnungsgemäß zu Ende zu führen. In der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte darauf berufen, daß Wehrdienst und Zivildienst faktisch miteinander verknüpft seien und der Zivildienst keine Friedensarbeit ermögliche, sondern die Bundeswehr unterstütze. Er könne deshalb aus einer grundsätzlichen Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst auch keinen Zivildienst leisten.

Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.02.1986 wurde der Angeklagte zur Ableistung seiner Restdienstzeit von vier Monaten und 18 Tagen vom 01.04.1986 bis zum 18.08.1986 im Haus Maria-Theresia Alten- und Pflegeheim in Troisdorf erneut einberufen. Der Angeklagte trat den Zivildienst trotz weiterer Aufforderungen vom 23.05.1986 und 25.06.1986 nicht an. Das AG Köln widerrief daraufhin durch Beschluß vom 12.03.1987 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 05.03.1985. Der Angeklagte hat die Strafe in der Zeit vom 16.06.1987 bis 15.10.1987 voll verbüßt. Durch Urteil des AG Tübingen vom 23.03.1988 (= UrlS-Nr. 67) wurde er erneut wegen Dienstflucht (Nichtableistung der Restdienstzeit vom 01.04. bis 18.08.1986) sowie wegen Vergehens des Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch in diesem Verfahren hatte sich der Angeklagte darauf berufen, daß die Verweigerung des Wehrdienstes für ihn eine Konsequenz aus seiner Lebenshaltung sei, der Zivildienst in die militärische Organisation eingebunden sei und dies für ihn bedeute, daß er mit der Erfüllung des Zivildienstes auch die Existenzberechtigung der Bundeswehr anerkenne, was er nicht könne.

Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.04.1989 wurde der Angeklagte erneut zur Dienstleistung vom 03.07.1989 bis 19.11.1989 bei der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Heinsberg e.V. einberufen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Angeklagten wurde mit Bescheid vom 08.06.1989 zurückgewiesen. Auch im Verwaltungsstreitverfahren, wo der Angeklagte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen den sofortigen Vollzug des Einberufungsbescheides begehrte, ist der Angeklagte unterlegen. Dennoch trat er den Zivildienst nicht an. Daraufhin wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 13.02.1990 erneut Anklage gegen den Angeklagten erhoben.

Der Angeklagte beruft sich darauf, daß für ihn der Zivildienst als Rechtsverhältnis ein Wehrdienst ohne Waffen sei. Wenn er Zivildienst leiste, erkenne er damit die Existenzberechtigung der Bundeswehr an. Der Gewissensbegriff könne nicht auf den Dienst an der Waffe beschränkt werden, da er die Konfliktsituation des Krieges insgesamt verhindern wolle. Seine „Totalverweigerung" verstehe er als eine Aktion zivilen Ungehorsams, die ein deutliches Zeichen gegen Krieg und Militarismus setzen solle und nicht seinem „krankhaften" Einzelgewissen entspringe.

Entscheidungsgründe

II.

Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf seinem Schreiben vom 24.07.1984, dem Urteil des AG Köln vom 05.03.1985 sowie dem Urteil des AG Tübingen vom 23.03.1988, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden.

Aufgrund dieser Feststellung war durch Urteil die Einstellung des Verfahrens gem. § 260 Abs. 3 StPO auszusprechen, da das Verfahrenshindernis des Verbotes der Doppelbestrafung besteht (Art. 103 Abs. 3 GG).

Bei der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat handelt es sich im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG um dieselbe Tat, deretwegen der Angeklagte mit rechtskräftigen Urteilen der obengenannten Amtsgerichte bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Die wiederholte Nichtbefolgung seiner Einberufung zur Ableistung des restlichen Zivildienstes hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund einer ernsthaften grundsätzlichen Entscheidung, die ihn für die Zukunft bindet, vor der Erstverurteilung durch das AG Köln getroffen.

Das in Art. 103 Abs. 3 GG festgelegte Verbot der Doppelbestrafung ist im Lichte des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 und 3 GG auszulegen, in dem die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Recht der Kriegsdienstverweigerung festgelegt worden sind. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht die Gewissensentscheidung, den Ersatzdienst zu verweigern, so daß die Erstbestrafung von sog. Totalverweigerern Verfassungsgrundsätze grundsätzlich nicht verletzt (BVerfGE 7, 198, 203). Das in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung wird jedoch tangiert, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht. Eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen (BVerfGE 7, 198, 203). Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend trifft, so daß er gegen sie ohne ernste Gewissensnot nicht handeln kann (BVerfGE 7, 198, 205). Dabei kann diese Gewissensentscheidung religiös, weltanschaulich oder politisch motiviert sein (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1983, 369 ff.; LG Duisburg Strafverteidiger 1985, 53 ff.; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1986, 8 ff.).

Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte bereits vor seiner ersten Verurteilung mit Abbruch seines Zivildienstes im Juli 1984 eine solche ernsthafte und fortwirkende Gewissensentscheidung getroffen. Zwar hat sich der Angeklagte in seinem sog. Kündigungsschreiben vom 24.07.1984 im wesentlichen auf Mängel in der Ausgestaltung des Zivildienstes an seinem Arbeitsplatz berufen. Die Überzeugungsbildung des Angeklagten ist jedoch nicht allein nach diesem Schreiben zu beurteilen, sondern sein gesamtes Verhalten ist zu würdigen. Der Angeklagte hat sich während seines ersten Strafverfahrens vor dem AG Köln differenziert zu seiner Lebenshaltung, aus der die Ablehnung von Kriegs- und Zivildienst resultiert, geäußert. Er hat dabei nicht lediglich auf die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers abgestellt, sondern dargelegt, daß der Zivildienst für ihn ein Wehrdienst ohne Waffen sei, und er sich in seiner Gewissensentscheidung deshalb nicht auf den Dienst an der Waffe beschränken könne, da er gerade die dem Dienst an der Waffe zugrundeliegende Konfliktsituation, nämlich den Krieg, verhindern wolle. Mit der Ableistung des Zivildienstes erkenne er die Existenzberechtigung der Bundeswehr an, was seiner Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung zuwiderlaufe. An dieser Überzeugung hat der Angeklagte auch in seinem zweiten Strafverfahren vor dem AG Tübingen festgehalten, nachdem er zwischenzeitlich die viermonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Köln verbüßt hatte. Auch in diesem nunmehr dritten Strafverfahren hält der Angeklagte an seiner Auffassung fest. Nach der Überzeugung des Gerichts kann er ohne größere innere Not und Gefahr schwerer Schäden für seine Persönlichkeit von dieser einmal getroffenen Entscheidung nicht abweichen.

Der Weigerung des Angeklagten, der Einberufung zum Zivildienst für die Zeit vom 03.07. bis 19.11.1989 Folge zu leisten, liegt somit kein neuer Tatentschluß zugrunde, sondern es handelt sich um dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG. Die abweichenden tatrichterlichen Feststellungen in den Urteilen des AG Köln und Tübingen bezüglich der Anerkennung einer einmaligen ernsthaften Gewissensentscheidung stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Die Frage der Gewissensentscheidung ist nicht festgestelltes Tatbestandsmerkmal der dortigen Verurteilungen und erwächst insofern nicht in Rechtskraft. Eine abweichende Beurteilung durch den neuerlichen Tatrichter ist deshalb möglich. Das vorliegende Verfahren war daher durch Einstellung gem. § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse zu beenden, da das Verfahrenshindernis des Verbotes der Doppelbestrafung besteht.

Schöffengericht Frankfurt am Main, Richterin am Amtsgericht Dr. Pfeiffer als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.