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LG Frankfurt a.M.
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15.05.1986 |
Auf die Zulassung zum Freigang nach § 11 StVollzG besteht zwar kein Anspruch; die Entscheidung muß jedoch ermessensfehlerfrei sein und darf nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Wird Freigang zur Fortführung eines Studiums versagt, obwohl keine (insbesondere keine Rückfall-)Gefahr besteht und das Vollzugsziel der Resozialisierung (§ 2 StVollzG) die Öffnung von Freiheitsspielräumen gebietet,...
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