ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
66 LG Marburg 12.12.1986 1. Der Verurteilte ist am 27.12.1986 aus dem Strafarrest zu entlassen. 2. Die Vollstreckung des sodann noch nicht verbüßten Strafrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. 4. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. 5. Mit der Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Kasernenkommandant der H...