Leitsatz

1. Der Verurteilte ist am 27.12.1986 aus dem Strafarrest zu entlassen.

2. Die Vollstreckung des sodann noch nicht verbüßten Strafrestes wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

4. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen.

5. Mit der Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Kasernenkommandant der Hessenkaserne Stadtallendorf beauftragt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Durch Urteil des AG – Schöffengerichts Marburg vom 04.04.1986 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Marburg vom 08.07.1986 ist S. wegen Fahnenflucht zu einem Strafarrest von sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit in der Hessenkaserne Stadtallendorf. Zwei Drittel der Strafe werden am 27.12.1986 verbüßt sein.

Der Verurteilte hat beantragt, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Der Kasernenkommandant der Hessenkaserne Stadtallendorf und die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg haben die vorzeitige Entlassung zum 27.12.1986 befürwortet, weil sich der Verurteilte während des Strafarrestes tadellos geführt hat.

Entscheidungsgründe

Dem Antrag des Verurteilten kann entsprochen werden, denn es kann nunmehr verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Vollzuges keine strafbaren Handlungen mehr begeht (§ 57 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung dieser Frage hatte nach der Auffassung des hier entscheidenden Gerichts außer Betracht zu bleiben, ob der Verurteilte zwischenzeitlich seine Haltung gegenüber dem Wehrdienst beibehalten oder verändert hat (anderer Ansicht insoweit bereits OLG Koblenz NJW 1984, 1978), denn entgegen der herrschenden Rechtsmeinung (vgl. OLG Celle NJW 1985, 2428; BVerfG – Vorprüfungsausschuß – NJW 1983, 1600) wird es im Falle eines etwaigen künftigen Strafverfahrens wegen Fahnenflucht darauf ankommen, ob nicht eine von einer unveränderten Gewissensentscheidung geprägte Dauerstraftat vorliegt, die nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 (BVerfGE 23, 191 ff.) als dieselbe Straftat im Sinne des Art. 103 III GG anzusehen wäre. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung, wonach das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung im Strafverfahren selbständig zu prüfen ist und nicht an die Einhaltung des Anerkennungsverfahrens gebunden ist, wenn es um die Frage des strafprozessualen Wiederholungsverbots (und nicht um eine Rechtfertigung aus Art. 4 III GG) geht, vgl. Struensee, JZ 1985, S. 955 ff.

7. Strafkammer – kleine Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Marburg, Richter am Amtsgericht Schwamb.