ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
763 AG Kirchhain 08.06.2001 Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil die Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die Verfolgung im vorliegenden Verfahren führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt neben der Strafe, die in dem Urteil des AG Kirchhain vom 18.10.99 (Az.: 2 Js 4579.7/99) wegen Gehorsamsverweigerung b...
66 LG Marburg 12.12.1986 1. Der Verurteilte ist am 27.12.1986 aus dem Strafarrest zu entlassen. 2. Die Vollstreckung des sodann noch nicht verbüßten Strafrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. 4. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. 5. Mit der Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Kasernenkommandant der H...