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OLG Düsseldorf
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22.11.1995 |
Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines Zeugen Jehovas ist das Wohlwollensgebot zu beachten; „Endgültigkeit“/Dauer der Gewissensverweigerung (Tatbestandsmerkmal) darf nicht strafschärfend gewertet werden. Generalprävention trägt eine Strafschärfung nur bei besonderen Umständen; „Zeitgewinn“-Spekulationen sind unzulässig.
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