ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
123 LG Hamburg 26.09.1986 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 03.03.1986 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu Strafarrest von 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.