Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 03.03.1986 aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu Strafarrest von 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Durch das Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 03.03.1986 ist der Angeklagte von dem Anklagevorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen worden.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, um eine Bestrafung des Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf zu erreichen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
II.
In der Berufungsverhandlung sind zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aufgrund der eigenen glaubwürdigen Angaben des Angeklagten die nachfolgenden Feststellungen getroffen worden:
Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist ledig. Nach 10jährigem Schulbesuch hat er den Hauptschulabschluß erlangt. Danach hat er ein halbes Jahr lang Hilfsarbeiten durchgeführt, und zwar bestand seine Aufgabe darin, Armaturen zu verpacken. Danach hat er erfolgreich eine dreijährige Lehre als Schreiner durchgemacht. Nach seiner Gesellenprüfung war er noch ein halbes Jahr lang in seinem Lehrbetrieb tätig und wurde dann arbeitslos. Der Angeklagte wohnt gegenwärtig im Haushalt seiner Eltern. Der Vater des Angeklagten ist Forstwirt, die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Der Angeklagte hat drei Schwestern, die sämtlich verheiratet sind. Außerdem hat er einen Bruder, der jetzt 26 Jahre alt ist. Dieser Bruder ist Arbeiter in einer Metallfabrik. Zwei Brüder des Angeklagten sind verstorben. Der eine Bruder hat sich vor etwa zweieinhalb Jahren erschossen. Ein jüngerer Bruder des Angeklagten ist im Alter von etwa 14 Jahren als Radfahrer tödlich verunglückt.
III.
Zur Sache sind in der Berufungsverhandlung die nachfolgenden Feststellungen getroffen worden:
Der Angeklagte ist durch den Einberufungsbescheid vom 05.11.1985 zur Ableistung des Grundwehrdienstes von 15 Monaten einberufen und gebeten worden, sich am 02.01.1986 bei der Nachschubausbildungskompanie 7/3 in Stade zum Diensteintritt zu stellen. Der Angeklagte meldete sich auch bei der zuständigen Einheit. Er wurde der 8. Kompanie des Sanitätsbataillon 3, die in Hamburg in der Scharnhorst-Kaserne stationiert ist, zugeteilt. Am 03.01.1986 erhielt der Angeklagte von seinem zuständigen Vorgesetzten, Oberleutnant W., den Befehl, sich einkleiden zu lassen. Am 21.01.1986 und am 11.02.1986 erhielt er durch seinen zuständigen Kompaniechef, Hauptmann R., den Befehl, Uniform zu empfangen und Dienst zu tun. Auch diese Befehle verweigerte der Angeklagte.
Am 08.01.1986 ist gegen den Angeklagten ein Disziplinararrest von 14 Tagen wegen der Befehlsverweigerung vom 03.01.1986 verhängt worden. Am 22.01.1986 ist gegen den Angeklagten ein Disziplinararrest von 21 Tagen wegen der Befehlsverweigerung vom 21.01.1986 verhängt worden. Am 12.02.1986 ist gegen den Angeklagten ein Disziplinararrest von 21 Tagen wegen dessen Befehlsverweigerung vom 11.02.1986 verhängt worden. Diese sämtlichen vorgenannten Disziplinararreste sind gegen den Angeklagten vollstreckt worden.
Am 04.03.1986 wurde dem Angeklagten von seiner Einheit gemäß § 22 des Soldatengesetzes bis auf weiteres die Ausübung des Dienstes verboten und ihm wurde zugleich das Tragen der Uniform untersagt. Außerdem wurde ihm der Aufenthalt an seinem jetzigen Wohnort gestattet.
Der Angeklagte hat die Befehle aus Gewissensgründen verweigert.Bereits vor Erhalt des Einberufungsbescheides vom 05.11.1985 hat sich der Angeklagte um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bemüht, jedoch erfolglos. Der Antrag des Angeklagten vom 12.05.1982 ist vom Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hagen am 07.09.1982 abgelehnt worden. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Angeklagten wurde von der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer am 31.10.1983 zurückgewiesen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 31.10.1984 unanfechtbar.
Mit einem (undatierten) Schreiben, das am 07.05.1986 beim Kreiswehrersatzamt Hagen einging, hat der Angeklagte erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Dieser Antrag ist vom Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer am 27.05.1986 als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen worden ({?}). Der dagegen vom Angeklagten eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Am 09.07.1986 hat die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III – Außenstelle Arnsberg – entschieden, daß der Angeklagte berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Angeklagte habe Zivildienst zu leisten. Dieser Bescheid ist seit dem 16.07.1986 unanfechtbar. In den Gründen dieses Widerspruchsbescheides ist u.a. ausgeführt, daß die Kammer die Überzeugung gewonnen habe, daß der Angeklagte in ernste Gewissensnot geraten würde, sollte er gezwungen werden, im Kriegsfall als Soldat Waffen gegen Menschen zu richten und sie zu töten.
Durch den Umwandlungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 15.08.1986 ist das Wehrdienstverhältnis des Angeklagten mit Ablauf des 20.08.1986 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt worden. Zugleich wurde der Angeklagte in diesem Bescheid gebeten, sich am 21.08.1986 bei der P. in H. zur Dienstaufnahme zu melden. Das Ende des Zivildienstverhältnisses ist festgesetzt worden auf den 31.08.1987.
Der Angeklagte hat am 21.08.1986 seinen Zivildienst in der genannten Klinik angetreten. Eine Vergütung ist ihm bislang noch nicht ausgezahlt worden. Der Angeklagte rechnet damit, daß er etwa 400,- DM monatlich erhalten wird.
Entscheidungsgründe
IV.
Nach dem oben festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte durch seine Befehlsverweigerungen vom 03.01., 21.01. und 11.02.1986 einer fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 WStG schuldig gemacht. Am 03.01.1986 hatte der Angeklagte die Befolgung des Befehls dadurch verweigert, daß er sich hiergegen mit den Worten auflehnte: »Sie können mir soviel erzählen, wie Sie wollen, ich werde keinerlei Dienst leisten«, strafbar gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG. Am 21.01.1986 und 11.02.1986 hatte der Angeklagte darauf beharrt, den Befehlen zum Einkleiden nicht zu folgen, nachdem diese Befehle wiederholt worden waren, strafbar gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG.
Zwar ist der Angeklagte aus Gewissensgründen diesen Befehlen nicht gefolgt, er hat sich aber gleichwohl strafbar gemacht und kann auch jetzt noch bestraft werden, obwohl inzwischen seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt ist (vgl. BVerfG NJW 1972, 93; OLG Celle NJW 1985, 2428 f. und OLG Celle NJW 1970, 1090).
Die Gewissensgründe des Angeklagten, die zu einer »strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage« (vgl. BVerfGE 23, 127 [133] = NJW 1968, 979) bei diesem Angeklagten bei der Verweigerung der erhaltenen Befehle zur Einkleidung geführt haben, hatten zur Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung zwar angemessen berücksichtigt worden sind, aber doch zurücktreten mußten, so daß die Strafe letzten Endes ihre Rechtfertigung im wesentlichen in dem Gedanken der Rechtsbewährung findet.Das Berufungsgericht hat nach Abwägung aller gemäß § 46 StGB zu beachtenden Umstände, insbesondere des Tat- und Schuldgehalts der hier abzuurteilenden Tat und vor allem auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte nunmehr seinen zivilen Ersatzdienst leistet, auf Strafarrest von 3 Monaten erkannt. Auf Strafarrest, § 9 WStG, statt Freiheitsstrafe war gemäß § 12 WStG zu erkennen.
Die Vollstreckung des Strafarrestes ist vom Berufungsgericht zur Bewährung ausgesetzt worden, weil dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 StGB gestellt worden ist und weil außerdem die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung dieses Strafarrestes nicht gebietet, § 14 a Abs. 1 WStG, vor allem deshalb nicht, weil das Wehrdienstverhältnis des Angeklagten inzwischen in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt worden ist.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Kleine Strafkammer 8 des LG Hamburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Seefeldt als Vorsitzender.