Leitsatz
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg hatte durch den Schnellgerichtsantrag vom 24.02.1986 dem am 23.01.1963 geborenen Angeklagten vorgeworfen, in Hamburg-Harburg seit dem 03.01.1986 fortgesetzt die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert zu haben, daß er sich mit Wort und Tat dagegen auflehnte und darauf beharrte, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden war, indem er als wehrpflichtiger Soldat (Dienstzeit vom 02.01.1986 bis zum 31.03.1987)
1. am 03.01.1986 auf den Befehl des stellvertretenden Kompaniechefs und Zugführers, Oberleutnant W., sich einkleiden zu lassen, den Gehorsam trotz Wiederholung dieses Befehls verweigerte und dazu äußerte: »Sie können mir soviel erzählen, wie Sie wollen, ich werde keinerlei Dienst leisten.«
und
2. und 3. am 21.01.1986 und am 11.02.1986 den Befehl seines Kompaniechefs, Hauptmann R., Uniform zu empfangen und Dienst zu tun, trotz Wiederholung des Befehls erneut verweigerte (Vergehen gem. § 20 WStG).
Die Hauptverhandlung vom 03.03.1986 hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Aufgrund seiner Einberufung meldete sich der Angeklagte am 02.01.1986 bei seiner Einheit, der 8. Kompanie des Sanitätsbataillons 3 in Hamburg-Harburg.
Der Angeklagte hatte bereits anläßlich seiner Musterung die Entscheidung getroffen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde jedoch sowohl von dem Prüfungsausschuß wie auch von der Widerspruchskammer des Kreiswehrersatzamtes seines Wohnortes abgelehnt. Von einer verwaltungsgerichtlichen Klage sah der Angeklagte ab, weil er meinte, er werde dort auch nicht bestehen können, und weil er außerdem das Kostenrisiko scheute.
Am 03.01.1986 erhielt der Angeklagte von seinem Zugführer, Oberleutnant W., den Befehl, sich einkleiden zu lassen. Der Angeklagte teilte seinem Vorgesetzten mit, er sei nicht gewillt, Soldat zu werden. Er weigerte sich, dem Befehl Folge zu leisten und seine Uniform zu empfangen. Er wurde daraufhin vorläufig festgenommen und unter Arrest gesetzt. Anläßlich seiner verantwortlichen Vernehmung durch Oberleutnant W., der den Angeklagten auf die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens hinwies, erklärte der Angeklagte: »Sie können mir soviel erzählen, wie Sie wollen, ich werde keinerlei Dienst leisten.«
Der Angeklagte blieb bis zum 08.01.1986 vorläufig in Arrest, bis an diesem Tage ein Disziplinararrest von 14 Tagen gegen ihn verhängt und vollstreckt wurde.
Nach Verbüßung dieses Disziplinararrestes erhielt der Angeklagte am 21.01.1986 durch seinen Kompaniechef, Hauptmann R., erneut den Befehl, Uniform zu empfangen und Dienst zu tun. Der Angeklagte weigerte sich erneut, auch nach Belehrung und Wiederholung des Befehls, und wurde daraufhin wiederum vorläufig festgenommen. Am folgenden Tag wurde ein Disziplinararrest von 21 Tagen gegen ihn festgesetzt und auch vollstreckt.
Am 11.02.1986 erteilte der Zeuge R. dem Angeklagten wieder den Befehl, Uniform zu empfangen und Dienst zu tun, belehrte den Angeklagten erneut und wiederholte den Befehl. Ein drittes Mal wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Am 12.02.1986 wurden wiederum 21 Tage Disziplinararrest gegen den Angeklagten festgesetzt, die bis zum 04.03.1986 vollstreckt werden.
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt.
Er hat angegeben, er sei nicht in der Lage, Wehrdienst zu leisten. Militär bedeute für ihn nichts anderes als Tod und Zerstörung. Daran könne er nicht mitwirken. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß die Bundeswehr in unserem Lande nur zur Verteidigung bestimmt sei. Rüstung töte, auch in Friedenszeiten. Die Hälfte der Menschheit lebe im Elend, werde durch Krankheiten hinweggerafft, der sie infolge des schlechten Ernährungszustandes keine Widerstandskräfte entgegenzusetzen vermöge, oder sei schlicht am Verhungern. Man könne diese Menschen retten, wenn man das Geld nicht für Waffen, Rüstung und die Bundeswehr verwenden würde, sondern gezielt zur Hilfe für diese Menschen in der dritten Welt einsetzen würde.
Er sehe in der Ableistung des Wehrdienstes für sich persönlich nur Nachteile. Es bedeute für ihn, daß er sich an der Tötung dieser Menschen in der dritten Welt beteilige. Für ihn sei es zwingend notwendig und sozusagen selbstverständlich, da er an Jesus Christus glaube, einen Weg einzuschlagen, der es ihm ermögliche, in den Genuß des ewigen Lebens zu kommen. Dieses Ziel könne er gewiß nicht mehr erreichen, wenn er Soldat werde. Er glaube auch daran, daß die Menschen wiedergeboren werden, bis sie diejenige Stufe der sittlichen Vollendung erreichten, die es ihnen ermögliche, in das ewige Leben einzugehen. Sollte er Soldat werden, werde er in seinem nächsten Leben in einer niedrigeren Stufe wiedergeboren werden. Nach seiner Ablehnung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen habe er daher nur noch die Möglichkeit gesehen, sein Schicksal auf sich zu nehmen und seine Bundeswehrzeit im Gefängnis abzuleisten. Er bitte lediglich darum, daß man ihn in ein ziviles Gefängnis überführe. Er könne diese einmal getroffene Entscheidung nicht aufgeben, denn er würde sonst das verraten, was er zum Ziel seines Lebens gemacht habe. Sein einziger Wunsch sei es, Ersatzdienst zu leisten.
Der Angeklagte hat weiter vorgetragen, er könne nicht mehr sagen, warum er mit seinem Antrag als Kriegsdienstverweigerer gescheitert sei. Möglicherweise habe er sich damals auf das Verfahren nicht in genügender Weise vorbereitet. Er habe gemeint, er müsse diese Angelegenheit auch völlig allein durchstehen und habe sich deshalb nicht der Hilfe anderer Personen bedient. Insbesondere sei er nicht auf die Idee gekommen, sich an eine Organisation für Kriegsdienstverweigerer zu wenden. Er wisse auch gar nicht, wo es eine solche Organisation im Umkreis seines Heimatortes im Sauerland gebe. Im übrigen könnten solche Hilfspersonen auch nur das sagen, was er ihnen als Motiv für seine Entscheidung vorgebe. Und dies könne er letztlich auch allein vertreten. Es sei möglich, daß er damals beim Prüfungsausschuß deshalb gescheitert sei, weil er sich zur Begründung seines Antrages auf die zehn Gebote berufen habe, aber nicht in der Lage gewesen sei, alle zehn Gebote zu benennen. Er sei katholisch erzogen worden, gehe aber nicht mehr zur Kirche, weil er in seinen persönlichen Glauben auch taoistische Grundsätze aufgenommen habe und weil er ferner mit der Kirche als Organisation nicht recht einverstanden sei. Er sehe ein, daß er gegen die Gesetze verstoßen habe, und es bleibe ihm nichts anderes übrig, als die daraus resultierenden Folgen auf sich zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte in fortgesetzter Handlung den Tatbestand der Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 2 WStG erfüllt.
Der Angeklagte hatte von vornherein den Entschluß gefaßt, auf keinen Fall als wehrpflichtiger Soldat Dienst zu tun. Insofern sind seine Weigerungen vom 03.01., 21.01. und 11.02.1986 als fortgesetzte einheitliche Handlung aufzufassen und nicht etwa als drei Verstöße, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.
Daß das Verhalten des Angeklagten am 21.01. und 11.02.1986 die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Ziff. 2 WStG erfüllt, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Abweichend von der Auffassung der Staatsanwaltschaft sieht das Gericht aber in dem Verhalten des Angeklagten vom 03.01.1986, als er anläßlich seiner Befehlsverweigerung zu dem Vorgesetzten sagte, er werde keinerlei Dienst leisten, gleichgültig, was der Oberleutnant ihm alles erzähle, keine Auflehnung gegen einen erteilten Befehl durch Worte im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 WStG. Das ergibt die umfassende Würdigung des damaligen Geschehens. Die Äußerung des Angeklagten erfolgte nämlich aufgrund der Warnung seines Vorgesetzten vor den strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen der Gehorsamsverweigerung des Angeklagten. Daraus wird erkennbar, daß der Angeklagte durch seine Äußerung nichts anderes beabsichtigte, als eine weitere Diskussion abzubrechen, und nur ausdrücken wollte, daß er von seiner einmal getroffenen grundsätzlichen Entscheidung nicht mehr abzubringen sei. Seine Äußerung ist also lediglich als Verstärkung seiner Befehlsverweigerung zu sehen und hat insofern keine selbständige Bedeutung. Sie ist aber nicht eine Auflehnung gegen einen erteilten Befehl durch Worte.
Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
Der Angeklagte hat aber ohne Schuld gehandelt.
Der Entschuldigungsgrund ergibt sich aus einem der elementarsten Grundrechte unserer Verfassung, nämlich Art. 1 Abs. 1 GG, worin es heißt: »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
Das Gericht sieht in diesem fundamentalen Grundrecht keinen nettgemeinten Programmsatz ohne rechtsverbindliche Wirkung, nicht eine leere juristische Formel, sondern ein volles subjektives Recht des Individuums gegenüber der staatlichen Hoheitsmacht. Aus diesem Grundrecht fließt eine kategorische Entscheidungsmaxime, die sich in besonderer Weise gerade an den Strafrichter richtet. Denn mehr noch als alle anderen staatlichen Institutionen ist der Strafrichter der Repräsentant der staatlichen Gewalt schlechthin, in des Wortes eigentlicher Bedeutung. Eine Mißachtung dieser verbindlichen Entscheidungsrichtlinie würde einen Rückfall der Strafgerichte in die dunklen Zeiten unserer jüngsten Geschichte bedeuten, da die Strafgerichte nichts anderes waren als das willfährige Instrument des staatlichen Machtapparates, wo die Rechtsordnung nicht mehr dem Schutze des Bürgers diente, sondern der Aufrechterhaltung einer tyrannischen Willkürherrschaft.
Demgemäß würde auch hier eine Bestrafung des Angeklagten nicht nur eine Mißachtung seiner menschlichen Würde bedeuten, sondern sie wäre der Versuch, die Würde des Angeklagten zu brechen, und zwar im Interesse einer angeblich höherrangigen Norm, nämlich dem Anspruch des Militärs auf Gehorsam seiner Soldaten. Genau dies verbietet aber Art. 1 unseres Grundgesetzes. Gerade für diesen Fall postuliert das Grundgesetz den absoluten Vorrang der menschlichen Würde, wie es einem demokratischen Staatswesen entspricht.
Das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes für den Angeklagten ergibt sich nicht nur aus Art. 1 GG, sondern auch in der speziellen Ausprägung dieses Grundsatzes in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 GG: »Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich (Abs. 1). Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden (Abs. 3 Satz 1 GG).«
Auch hier wiederum ist anzumerken, daß eine Bestrafung des Angeklagten sein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzen würde und bedeuten würde, daß er entgegen seiner Gewissensentscheidung zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden soll. Auch hier bestimmt das Grundgesetz den Vorrang des menschlichen Gewissens vor repressiver staatlicher Gewalt.
Das Verhalten des Angeklagten beruht auf einer Gewissensentscheidung. Das steht für das Gericht zweifelsfrei als Ergebnis der Hauptverhandlung fest.
Keiner der Prozeßbeteiligten hat sich der Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Darstellung des Angeklagten zu den Motiven seiner Gehorsamsverweigerung entziehen können. Das Gericht verweist beispielhaft auf die Äußerung des Angeklagten auf die Frage des Staatsanwaltes, warum er nicht den bequemeren, weniger belastenderen Weg gegangen sei, seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr einfach abzuleisten, nachdem er in den beiden Instanzen beim Kreiswehrersatzamt keine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreicht hätte.
Diese Frage irritierte den Angeklagten sichtlich. Er machte den Eindruck, als ob ihm der Sinn dieser Frage gar nicht recht klar wurde. Nach einer längeren Pause antwortete der Angeklagte sinngemäß, ob denn nicht klargeworden sei, daß es nicht um Bequemlichkeit ginge. Ob denn nicht klargeworden sei, daß es nicht darum ginge, möglichst schadlos diese Sache hinter sich zu bringen, sondern darum, sich selbst treu zu bleiben. Woher der Staatsanwalt denn wisse, daß das Ableisten des Wehrdienstes der bequemere Weg sei. Für ihn sei dieser Gedanke unerträglich.
Als der Angeklagte weiter gefragt wurde, warum er sich überhaupt bei seiner Einheit gemeldet habe, wenn er doch von vornherein die Absicht gehabt habe, den Befehlen keine Folge zu leisten, hat er ausgeführt, er habe sich dieser Sache stellen wollen. Abgesehen davon, daß ihn die Feldjäger sicherlich zur Bundeswehr geholt hätten, hätte es sich für ihn als eine Art Flucht dargestellt, wenn er einfach zu Hause geblieben wäre, einer Flucht vor einer Sache, die doch unausweichlich für ihn gewesen sei und die er durchstehen müsse.
Diese Erklärung des Angeklagten ist die Stimme seines Gewissens.
Dagegen spricht nicht der Umstand, daß die Instanzen beim Kreiswehrersatzamt, die sich mit dem Antrag des Angeklagten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen befaßt haben, offenbar zu einem anderen Ergebnis gelangt sind. Dem Gericht erscheint es eher umgekehrt, daß sich hierin die Fragwürdigkeit der alten Praxis der Gewissensüberprüfung deutlich erweist. Das Gericht weiß nicht, was der Angeklagte beim Prüfungsausschuß oder der Widerspruchskammer zu seinen Gewissensgründen vorgetragen hat. In der Hauptverhandlung jedenfalls ist die Gewissensentscheidung des Angeklagten evident geworden. Dabei braucht sich das Gericht nicht auf den Umstand zu berufen, daß der Angeklagte immerhin einen Arrest von mehr als 60 Tagen auf sich genommen hat, weil er seine einmal getroffene Entscheidung als für sich unbedingt verbindlich angesehen hat und diese nicht verraten wollte. Dies ist nur ein weiteres – allerdings besonders starkes – Indiz für die Aufrichtigkeit des Angeklagten vor sich selbst, denn in unserer Rechtsordnung ist eine massivere Bedrohung der Person als der Entzug der Freiheit kaum denkbar, und es gibt nicht viel mehr Möglichkeiten für einen Menschen, sein Gewissen unter Beweis zu stellen, als eine solche Freiheitsentziehung auf sich zu nehmen.
Darüber hinaus beruht die Gewissensentscheidung des Angeklagten auf seinem Glauben, so daß hier nicht allein die Freiheit des Gewissens, sondern auch die Glaubensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG berührt ist.
Der Angeklagte hat nämlich glaubhaft angegeben, er habe die ihm erteilten Befehle auch aufgrund seiner religiösen Überzeugung verweigert. Er sei formell Katholik, gehe aber nicht mehr zur Kirche, weil er mit vielem, was die offizielle Kirche sage oder tue, nicht einverstanden sei, aber für seinen Glauben an Jesus Christus und an ein Leben nach dem Tode brauche er die Kirche auch nicht. Außerdem habe er sich mit dem Taoismus beschäftigt und glaube an die Wiedergeburt des Menschen.
Diese erfolge solange, bis der Mensch aufgrund seines Lebenswandels eine so hohe Stufe der Vollkommenheit erreicht habe, daß er in die Ewigkeit eingehe. Umgedreht bedeute ein sündhaftes Leben auch die Wiedergeburt auf einer niedrigeren Stufe. Wer in seinem Leben hartherzig gegenüber seinem Nächsten sei, sein Leben in Saus und Braus und allem Luxus unbarmherzig gegen andere verprasse, der werde gewiß als Kind eines Farbigen in der dritten Welt mit einem von Hunger aufgeblähten Bauch wiedergeboren. Sollte er als Soldat bei der Bundeswehr dienen und sich einer Ausbildung unterziehen, wo man lerne, seine Mitmenschen möglichst effektiv umzubringen, dann werde dies sicherlich auf sein Leben nach dem Tode negative Auswirkungen haben. Sein Glaube befehle ihm, seinen Nächsten zu lieben, nicht aber zu lernen, wie man ihn tötet.
Es fällt gewiß schwer, diese Mischung aus christlicher Ethik und religiösen Anschauungen des Taoismus nachzuvollziehen. Aber es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Plausibilität der religiösen Anschauungen eines anderen Menschen zu überprüfen, zumal religiöse Überzeugungen nicht in Kategorien von richtig oder unrichtig gemessen werden können. Religiöse Überzeugungen sind, wie der Name schon ganz richtig sagt, Glaubenssache.
Entscheidend war die Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit des Angeklagten, mit der er seine Glaubensanschauungen in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. Diese waren nicht angelernt oder aufgesetzt, sondern, gerade in ihrer Sonderbarkeit, durchaus persönlichkeitsgeprägt und daher überzeugend. Der Angeklagte ist alles andere als ein schauspielerisch begabter Rhetoriker, sodaß das Gericht keinerlei Zweifel daran hatte, daß seine vorgetragenen Ansichten seinem persönlichen Glauben entstammen.
Die durch Art. 4 GG geschützte Gewissensfreiheit bedeutet aber nicht nur, daß dem einzelnen ein von staatlichen Eingriffen freier Raum zur Verfügung steht, in welchem er sein Leben so einrichten kann, wie es seinen religiösen Überzeugungen entspricht. Das Grundrecht aus Art. 4 GG ist mehr als die bloße religiöse Toleranz des Staates, sondern dieses Grundrecht bedeutet die äußere Freiheit des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an seinen religiösen Überzeugungen auszurichten und sein Leben und Handeln in Übereinstimmung mit seinem Glauben zu bringen, d.h. seinen Glauben auch durch seine äußere Lebensführung zu manifestieren (vgl. BVerfGE 12, 1 [3]).
Bei einer Bestrafung des Verhaltens des Angeklagten wäre somit dessen geschützte Glaubensfreiheit verletzt. Ihm würde die Möglichkeit genommen, die nach seiner Einberufung zum Wehrdienst konkret bestehende Lebenssituation entsprechend seiner Glaubenshaltung zu bewältigen. Aber genau das soll durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit gewährleistet werden.
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß sich eine strafrechtliche Sanktion gegen den Angeklagten verbietet, weil der Staat die Würde des einzelnen zu achten und zu schützen hat, weil er in konkreter Ausgestaltung dieses Verfassungsgebotes nach Art. 1 GG die Unverletzlichkeit des Gewissens und der Glaubensfreiheit zu garantieren hat.
Das Gericht steht mit dieser Auffassung nicht allein da. Es kann sich auf das Urteil des AG Idar-Oberstein vom 26.04.1985 (Az.: Js 239/85 Ls-Jug, veröffentlicht durch KDV-Informationsdienst der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V., 2800 Bremen 1) berufen, oder, sollte dieses Gericht etwa als nicht besonders meinungsbildend angesehen werden, auf den Beschluß des BVerfG vom 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65 = JZ 1972, 83 ff.Dem BVerfG kann man ja eine gewisse wegweisende Autorität für künftige Entscheidungen so recht nicht absprechen.
In dem genannten Beschluß hat das BVerfG folgendes entschieden:
Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Absatz 1 GG kommt hier in der Weise zu Geltung, daß sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktion beeinflussen kann. Für das Strafrecht bedeutet das: Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen läßt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikels 4 Absatz 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf; das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut will auch er wahren. Er sieht sich aber in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt, und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen...
Diese Entscheidung ist ... nicht mehr in dem Maße vorwerfbar, daß es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen. Kriminalstrafe ist – unabhängig von ihrer Höhe – bei solcher Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention, Resozialisierung des Täters) eine adäquate Sanktion. Die sich aus Artikel 4 Absatz 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß zu einem Zurückweichen des Strafrechts jedenfalls dann führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, sich als übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde.
Das Gericht kann dieser Argumentation des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr viel hinzufügen, entspricht sie doch vollen Umfangs der hier vertretenen Auffassung.
Anzumerken wäre zum besseren Verständnis lediglich, daß das BVerfG damals über einen Fall zu entscheiden hatte, der in Nuancen anders gelagert war als der hier zu entscheidende Sachverhalt:
Damals handelte es sich um einen Angeklagten, der es aus seiner religiösen Überzeugung abgelehnt hatte, seine Ehefrau von der Notwendigkeit einer Bluttransfusion zu überzeugen. Seine Frau litt unter einem akuten Blutmangel und konnte nur durch eine Bluttransfusion gerettet werden. Der damalige Angeklagte unternahm nichts, diese Bluttransfusion zu ermöglichen, so daß seine Frau starb. Der Angeklagte war damals wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, bis das BVerfG entschied, daß durch diese Verurteilung sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt sei.
Die beiden Fälle stimmen zwar nicht im Sachverhalt jedoch in den tragenden Grundprinzipien überein, wobei darauf hinzuweisen ist, daß bei dem hier zu entscheidenden Sachverhalt die Grundrechtsverletzung im Falle einer Verurteilung noch offenkundiger wäre als im durch das BVerfG entschiedenen Fall.
Während sich die Entscheidung des BVerfG damals lediglich auf eine Verletzung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit stützte, kommt hier eine Verletzung der Gewissensfreiheit hinzu. Dabei ist zu berücksichtigen, daß hier die Zwangslage für den Angeklagten eher noch größer war als damals die des Angeklagten im Fall des BVerfG. Jener fühlte sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung zu einem bestimmten Verhalten gedrängt, während dem Angeklagten hier darüber hinaus jede andere als die gezeigte Verhaltensweise verschlossen war, weil sein durch den Glauben bestimmtes Gewissen ihm als sittliche Persönlichkeit keine Alternative mehr ließ, wenn er sich selbst nicht verraten wollte. Das Gericht meint, was gemäß der Entscheidung des BVerfG für die aus dem Glauben getroffene Entscheidung gilt, in noch viel stärkerem Maße für die aus dem Glauben bestimmte Gewissensentscheidung zu gelten hat (so auch Peters, Anmerkungen zur Entscheidung des BVerfG, aaO., JZ 72/85).
Ferner hat das BVerfG in dem zitierten Beschluß festgestellt, daß die von dem damaligen Angeklagten gezeigte Verhaltensweise, nämlich nichts für die lebenserhaltende Bluttransfusion für seine Ehefrau zu tun, »objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen zu mißbilligen« sei (aaO. S. 84).
Eine solche Bewertung läßt sich in dem hier zu entscheidenden Fall aber ganz und gar nicht vornehmen. Die gewissensbedingte Verweigerung des Kriegsdienstes durch den Angeklagten ist nicht nur nach unserer Werteordnung nicht zu mißbilligen, sie ist im Hinblick auf die Nachteile, denen der Ersatzdienstleistende gegenüber dem Wehrdienstleistenden unterworfen ist, ja als moralisch besonders hochstehend zu bewerten, und außerdem handelt es sich bei der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen um ein in der Verfassung verbürgtes Grundrecht – Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gem. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt steht, daß der Betroffene das zur Kriegsdienstverweigerung gesetzlich bestimmte Verfahren einhält. Hier geht es nicht darum, ob der Angeklagte berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, der hier ergangene Freispruch macht den Angeklagten ja nicht zum anerkannten Kriegsdienstverweigerer, sondern es geht allein darum, ob der Angeklagte, der den Kriegsdienst aus in seinem Glauben ruhenden Gewissensgründen verweigert hat, bestraft werden kann.
Das Gericht sieht sich nicht in der Lage – und darauf würde die gegenteilige Meinung ja hinauslaufen –, den Angeklagten zu bestrafen, nur weil er ein Verfahren zur Überprüfung der Aufrichtigkeit seiner Gewissensentscheidung nicht eingehalten hat. Ein solcher Straftatbestand ist dem Gericht jedenfalls unbekannt.
Glaubens- und Gewissensfreiheit gelten nach der hier besprochenen Entscheidung des BVerfG allerdings nicht unbeschränkt, aber ihre Grenzen sind allein von der Verfassung selbst bestimmt (BVerfG aaO. S. 84). Ein aus diesen Freiheitsrechten entstehender Konflikt ist nach Maßgabe des grundgesetzlichen Wertsystems zu beurteilen. Auch das BVerfG bezieht sich in seiner Entscheidung hierbei auf die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde, »die als oberster Wert das grundgesetzliche Wertsystem beherrscht« (aaO. S. 84). Wenn, wie hier, Gewissensgründe als Verhaltensmotiv des Angeklagten so evident auf der Hand liegen, dann muß der Richter sie in ihrer Unauflöslichkeit erkennen und letztendlich anerkennen, daß wegen der Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde eine strafrechtliche Sanktion zu unterbleiben hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gewissenstäter das ihm zur Verfügung stehende geringste Mittel anwendet, d.h., sich passiv verhält (so auch Peters, aaO. S. 86). Peters führt dazu aus: »Wie schwer auch die Gegengründe gegen das Unterlassen sein mögen, sie können, falls es sich um eine echte Glaubens- und Gewissensentscheidung handelt, nicht wirksam werden. Dabei kann die Aufsichnahme einer Gewissensentscheidung zu den empfindlichsten Verlusten, zu tief empfundenem Leid bis hin zur Verzweiflung führen. Der wirkliche Konfliktfall besteht darin, um der Verantwortung willen (in der Regel vor Gott) und im Vertrauen auf die Gnade, Barmherzigkeit und Güte (wiederum in der Regel Gottes) ein Opfer mit all seinem Leid und seiner scheinbaren Unsinnigkeit zu erbringen.« Und Peters fährt fort: »Was in einem solchen Fall das Strafrecht soll, ist unerfindlich. Seine Anwendung wäre geradezu menschenunwürdig.«
All diese Voraussetzungen einer echten Konfliktsituation liegen in der Person des Angeklagten vor. Der Schutz der Menschenwürde gebietet demnach seinen Freispruch mit der Folge, daß der Staatskasse sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren (§ 465 StPO).
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Richter am Amtsgericht Panzer als Strafrichter.
Verteidigerin: RA'in Rita Brockmann-Wiese, Hamburg (im Ruhestand).