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LG Hamburg
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26.09.1986 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 03.03.1986 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu Strafarrest von 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
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