|
316
|
LG Oldenburg
|
17.12.1993 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen des Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 14. September 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung dieses Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die ausscheidbaren Kosten der Rechtsmittel der Staatanwaltsschaft trägt zur Hälfte der Angeklagte. Die Staats...
|
|
220
|
LG Oldenburg
|
29.03.1993 |
Der Angeklagte wird wegen Eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Strafarrest von fünf Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Delmenhorst vom 14. 09.1992 werden jeweils auf ihre Kosten verworfen.
|
|
123
|
LG Hamburg
|
26.09.1986 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 03.03.1986 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu Strafarrest von 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
|