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AG Bonn
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17.06.1991 |
Der Angeklagte ist des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst – Vergehen gem. § 53 ZDG – schuldig. Er wird gem. § 14 JGG verwarnt. Ihm wird auferlegt, 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu leisten.
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