ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
164 AG Bonn 17.06.1991 Der Angeklagte ist des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst – Vergehen gem. § 53 ZDG – schuldig. Er wird gem. § 14 JGG verwarnt. Ihm wird auferlegt, 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu leisten.