Leitsatz
Der Angeklagte ist des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst – Vergehen gem. § 53 ZDG – schuldig. Er wird gem. § 14 JGG verwarnt. Ihm wird auferlegt, 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu leisten.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte, geboren am 25.11.1969 in München, lebt nach der Trennung seiner Eltern bei seinem Vater zusammen mit seinem Bruder auf einem Bauernhof. Nach normal verlaufener kindlicher Entwicklung besuchte der Angeklagte einen Kindergarten in Nürnberg, wechselte auf drei verschiedene Grundschulen in Ingsdorf, Mittelrüsselbach und Große Nohe und besuchte ab 1981 die Hauptschule in Grevenberg, wo er 1986 den Abschluß der 9. Klasse (qualifizierter Hauptschulabschluß) erlangte. Im Anschluß daran absolvierte er eine Lehre als Kachelofen- und Luftheizungsbauer. Im Sommer 1989 wurde er kurz danach zum Zivildienst eingezogen. Nach Beendigung seiner Zivildiensttätigkeit zum 01.08.1990 begab er sich in den Bonner Raum, wo er als ungelernter Arbeiter in einer Fabrik arbeitet, kehrte im Mai auf den Hof seines Vaters zurück und versorgt dort zweimal wöchentlich eine alte Frau im Wege der Nachbarschaftshilfe. Diese Tätigkeit bringt ihm monatlich 1 000,- DM ein. Er hat vor, eine weitere Ausbildung auf der Berufsfachschule für Keramik in Landshut zu absolvieren, die Aufnahmeprüfung hat er bereits erfolgreich abgelegt und wartet auf den Ausbildungsbeginn. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Nach Ausbildungsabschluß als Kachelofen- und Luftheizungsbauer entschloß sich der Angeklagte statt des üblichen Wehrdienstes zur Ableistung eines Zivildienstes und besorgte sich auch eine entsprechende Stelle in der Lernwerkstatt Niederstadtfeld, wo er vom 02.11.1989 bis 31.07.1990 tätig war. Mit Schreiben vom 01.08.1990 teilte er den zuständigen Stellen mit, daß er sich aus Gewissensgründen außerstande sehe, weiterhin Zivildienst zu leisten.
In der Begründung dieses Schreibens heißt es:
Zivildienstleistende sind durch die Musterung, wie die Wehrdienstleistenden, zentral erfaßt und im Kriegsfall unbefristet für wichtige Tätigkeiten im zivilen und militärischen Bereich eingeplant. Um einen Krieg zu führen, ist es von Bedeutung, daß die Versorgung der Bevölkerung und des Militärs genauso geplant wird wie der Waffeneinsatz. Genauer ausgedrückt, ist heute ein enges Zusammenwirken von Behörden im zivilen und militärischen Bereich im Rahmen der Gesamtverteidigung unabdingbar. Durch die menschenverachtende Vernichtungswirkung der modernen Waffensysteme ist eine flächendeckende und totale Erfassung/Verplanung der Menschen notwendig, sowohl im Kriegs- und Friedensfall! Beim Massenanfall von Verletzten hat der Zivildienstleistende die Aufgabe, Selektionsmaßnahmen in der Bevölkerung durchzuführen u.a., und ist somit ein festes Glied in der Kette. Damit wird die Illusion in der Bevölkerung geweckt, daß ein moderner Krieg (Massenvernichtungswaffen) durch Gesetzgebungen und Regelungen beherrschbar ist und das Elend in einem Verteidigungsfall verdrängt.
Die Voraussetzungen für das Funktionieren der militärischen und zivilen Verteidigung (im Rahmen der Gesamtverteidigung) ist die Wehrpflicht. Ich fühle mich verpflichtet, dem entgegenzuwirken und an der Beseitigung von Kriegsursachen und -gefahren mitzuhelfen. Da der Zivildienst die Wehrpflicht erfüllt und bei der militärischen Planung (Streitkräfte) fest eingebunden ist, kann ich ihn nicht, ohne gegen mein Gewissen zu handeln, ableisten.
Mit Bescheid vom 11.12.1990 wurde der Angeklagte zum 31.01.1991 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.
Bei Antritt des Zivildienstes war dem Angeklagten wie jedem Zivildienstleistenden vor Augen geführt worden, welche Konsequenzen das unerlaubte Fernbleiben von der Zivildienststelle für ihn haben kann (§ 53 ZDG).
Diese Feststellungen beruhen auf der letztlich geständnisgleichen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr das Gericht zu folgen vermochte.
Entscheidungsgründe
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst im Sinne von § 53 ZDG schuldig gemacht. Da sein Verhalten – jedenfalls in Friedenszeiten – keinesfalls als gerechtfertigt angesehen werden konnte und der Angeklagte auch schuldhaft handelte, war er im Rahmen des § 53 ZDG zu bestrafen.
Der Angeklagte war zur Tatzeit zwischen 20 und 21 Jahre und damit Heranwachsender im Sinne des JGG. Aus der Art der Argumentation, dem Auftreten des Angeklagten und seinen weiteren Vorstellungen, die er versucht hat, in der Hauptverhandlung darzulegen, waren kindliche Züge erkennbar, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, über § 105 JGG auf diesen Angeklagten noch Jugendstrafrecht anzuwenden.
Bei der Auswahl der gegen den Angeklagten zu ergreifenden erzieherischen Maßnahmen war zu seinen Gunsten sein bisher straffreies Leben ebenso zu berücksichtigen wie sein Geständnis in der heutigen Hauptverhandlung. Hiervon ausgehend erschien es ausreichend und angemessen, den Angeklagten gem. § 14 JGG zu verwarnen und ihm zugleich eine Arbeitsauflage von 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu erteilen. Der Angeklagte kann auf diese Art und Weise einen Teil dessen nachholen, was er durch sein frühzeitiges Verlassen der Zivildienststelle bewußt versäumt hat, ohne ideologisch in Schwierigkeiten zu geraten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
Jugendschöffengericht Bonn, Richter am Amtsgericht Wienzeck.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Frankenaer Weg 18, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08.