ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
195 AG Bonn 21.11.1991 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt.
164 AG Bonn 17.06.1991 Der Angeklagte ist des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst – Vergehen gem. § 53 ZDG – schuldig. Er wird gem. § 14 JGG verwarnt. Ihm wird auferlegt, 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu leisten.