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181
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AG Frankfurt a.M.
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01.06.1990 |
Der Angeklagte hat eine ernst- und dauerhafte Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Zivildienstes getroffen. Das Verfahren wegen Dienstflucht war deswegen wegen des Verbotes der Doppelbestrafung einzustellen, da der Angeklagte wegen derselben Tat bereits zweimal verurteilt wurde.
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