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149
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BVerwG
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28.11.1986 |
§ 15a Abs. 1 ZDG steht der Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers nicht entgegen, wenn er im Gestellungszeitpunkt weder in einem entsprechenden freien Arbeitsverhältnis tätig ist noch dessen Aufnahme hinreichend sicher zu erwarten ist; bloße Absicht und erfolglose Bewerbungen genügen nicht.
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