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341
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AG Stuttgart
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23.02.1994 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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