ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
99 LG Hechingen 04.07.1986 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 30.01.1986 dahingehend abgeändert, daß die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz werden der Staatskasse auferlegt.