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LG Hechingen
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04.07.1986 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 30.01.1986 dahingehend abgeändert, daß die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz werden der Staatskasse auferlegt.
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