Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 30.01.1986 dahingehend abgeändert, daß die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz werden der Staatskasse auferlegt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht – Strafrichter – hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht in zwei rechtlich selbständigen Fällen nach §§ 16 Abs. 1 WStG, 53 StGB zu der Freiheitsstrafe von 1 Jahr – ohne Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt.
Hiergegen legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, letztere zugunsten des Angeklagten, Berufung ein, die beide in der Berufungshauptverhandlung mit wechselseitiger Zustimmung rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten. Da infolge der Beschränkung des Rechtsmittels die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Schuld im erstinstanzlichen Urteil für die Kammer verbindlich geworden sind, wird auf diese – wie auch auf die erneut gleich getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (soweit nicht nachfolgend anders oder ergänzend festgestellt) –, und zwar von »Der 23jährige Angeklagte ...« bis »... der Kybernetik sein.« sowie auf unter III. enthaltene rechtliche Würdigung in vollem Umfang Bezug genommen.
II.
In persönlicher Hinsicht konnte noch festgestellt werden:
Der Angeklagte verrichtet nach wie vor lediglich Gelegenheitsarbeiten. Er will noch in diesem Jahr eine Abendschule in Berlin besuchen, um dort das Abitur nachzuholen.
Hinsichtlich des Tatgeschehens konnte, für die Strafzumessung von Bedeutung, noch festgestellt werden:
Nach dem nicht bestandenen Unteroffizierslehrgang geriet der Angeklagte zunehmend in eine psychisch angespannte Situation. Hierfür war nicht nur der erwähnte Mißerfolg verantwortlich, sondern auch die Erkenntnis des Angeklagten, daß seine früher getroffene Entscheidung, Berufssoldat zu werden, seiner Persönlichkeit nicht entsprach und eine Korrektur dieser Entscheidung nach allem nicht erreichbar sein würde. Hinzu kam noch, daß den Angeklagten gerade 1985 persönliche Umstände, nämlich massive Straftaten seines Bruders, für den er sich verantwortlich fühlte, stark bedrückten. Auch der Zeuge Oberleutnant X., der den Angeklagten nach den jeweiligen Straftaten anhörte, konnte feststellen, daß dieser psychisch angeschlagen war, wenngleich auch nicht in einem Ausmaß, daß sein Einsichts- und Steuerungsvermögen erheblich vermindert hätte.
III.
Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X.
Entscheidungsgründe
IV.
Bei der verbleibenden Entscheidung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser seine normale Zeit als Wehrpflichtiger unbeanstandet durchlaufen hat und daß er sich von den Taten zunächst auch darum bemüht hatte, seine eingegangene Verpflichtung eines Z 4-Soldaten auf legalem Wege auf Z 2 verkürzen zu lassen. Die Kammer hat desweiteren nicht verkannt, daß der nicht bestandene Unteroffizierslehrgang – auch wenn der Angeklagte dies heute nicht in diesem Maße wahrhaben will – ihn sicherlich stark belastet hat und ihn zunehmend in Verbindung mit den oben erwähnten Umständen in eine psychische Ausnahmesituation versetzte. Schließlich sprach auch für den Angeklagten, daß er sich nach den jeweiligen Straftaten immer wieder freiwillig bei der Bundeswehr einfand.
Gegen den Angeklagten sprach, mit welcher Hartnäckigkeit er sein Ziel einer vorzeitigen Entlassung verfolgte und daß er zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen hatte, in einem persönlichen Gespräch mit seinem Vorgesetzten seine Probleme, insbesondere auch die psychischer Art, darzulegen.
Die Kammer hielt unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, wobei hier im Rahmen einer tat- und schuldangemessenen Strafe auch generalpräventive Erwägungen Platz greifen durften, die vom Amtsgericht ausgeworfenen Einzelstrafen von 7 Monaten für die erste Tat und von 8 Monaten für die zweite Fahnenflucht zur Ahndung für erforderlich und hat auf diese Einsatzstrafen erkannt. Hieraus hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet.
Diese Strafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, daß dem Angeklagten im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Die Frage, ob dem Angeklagten dennoch die Bewährung zu versagen war, mußte demnach nach § 14 Abs. 1 WStG bzw. § 56 Abs. 3 StGB entschieden werden.
Was § 14 Abs. 1 WStG anlangt, hat Oberleutnant X. ausgeführt, daß Fahnenflucht bei Zeitsoldaten äußerst selten ist und ihm bezüglich der Generaloberst-von-Fritsch-Kaserne während seiner Dienstzeit keine Fahnenflucht eines Zeitsoldaten bekannt geworden ist, der damit seine vorzeitige Entlassung erzwingen wollte.
Daher wird im Falle der Fahnenflucht eines Zeitsoldaten, solange dies offensichtlich kein ernsthaftes Problem für die Bundeswehr darstellt und Einzelfälle nicht zu erheblicher Unruhe bei der Truppe führen, kaum festgestellt werden können, daß die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet. Anders ist die Situation für Wehrpflichtige oder aber für Zeitsoldaten zu beurteilen, die ihrer Wehrpflicht noch nicht vollständig nachgekommen sind.
Bezüglich § 56 Abs. 3 StGB wird – wie das Amtsgericht zu Recht feststellte – in Fällen der vorliegenden Art vielfach die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebieten. Da jedoch hierbei die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und dem Angeklagten zumindest sein anfängliches Bemühen um legale Entlassung nicht abgesprochen werden kann und er sich zudem, wie die Kammer erst feststellte, in einer psychisch recht angespannten Situation befand, war eine Strafaussetzung zur Bewährung in diesem Fall gerade noch vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
1. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hechingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Timm als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Roland Beckert, Freiburg (†).