Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der jetzt 23jährige Angeklagte hat im Sommer 1980 die Schule mit der Mittleren Reife abgeschlossen. Er hat danach keinen Beruf erlernt, sondern hat Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Seit 01.01.1984 leistete er seinen Wehrdienst ab. Den Grundwehrdienst absolvierte er in Immendingen, danach wurde er nach Pfullendorf versetzt, wo er bei der Begleitbatterie 10 in der Generaloberst-v.-Fritsch-Kaserne seinen Dienst ableistete.
Im August 1984 verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit für 4 Jahre. Sein Wehrdienst hätte deshalb bis zum 31.12.1987 gedauert. Eigentlich wollte er sich lediglich auf zwei Jahre verpflichten. Dies war jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, deshalb verpflichtete sich der Angeklagte kurzerhand auf vier Jahre. Für diese Entscheidung des Angeklagten waren seine damaligen finanziellen Verhältnisse maßgeblich. Er hatte damals finanzielle Verpflichtungen, welche er tilgen mußte. Als Zeitsoldat verdiente er bis zu 1500.- DM im Monat, was natürlich den Wehrsold ganz erheblich überstieg.
In der Zeit von Januar bis März 1985 nahm der Angeklagte an einem Unteroffiziers-Lehrgang in Idar-Oberstein teil. Dabei mißfiel dem Angeklagten die Atmosphäre, die dort herrschte. Er hatte den Eindruck, daß die Lehrgangsteilnehmer es nicht wagten, gegenüber den Vorgesetzten den Mund aufzumachen. Er selber hatte des öfteren Streitigkeiten mit Vorgesetzten, welche seiner Meinung nach aus Kleinigkeiten resultierten. Deshalb glaubte der Angeklagte, er könne es nicht mehr bei der Bundeswehr aushalten. Er bemühte sich dann zwar, diesen Lehrgang mit Erfolg abzuschließen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er wurde deshalb von der Laufbahngruppe der Unteroffiziere in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt, nachdem er diesen Lehrgang nicht bestanden hatte.
Mittlerweile hatte der Angeklagte seine Schulden getilgt, welche ihn dazu veranlaßt hatten, sich als Zeitsoldat zu verpflichten. Er sah deshalb keinen Sinn mehr darin, noch länger seinen Wehrdienst abzuleisten. Deshalb erkundigte er sich mündlich und auch mit zwei Schreiben vom 30.04. bzw. 14.08.1985 bei seinen Vorgesetzten, ob es möglich sei, ihn auf zwei Jahre zurückzustufen, damit er möglichst rasch aus der Bundeswehr entlassen werden könne. Von seinen Vorgesetzten wurde ihm jedoch gesagt, daß eine Rückstufung nicht möglich sei und er deshalb bis zum Ablauf der vier Jahre seinen Wehrdienst ableisten müsse.
Der Angeklagte wollte jedoch nicht mehr so lange warten. Er sah sich nicht mehr in der Lage, seinen Dienst abzuleisten, weil er seine Person nicht mehr richtig einbringen konnte. Auch bestand kein Grund mehr für ihn, aus finanziellen Erwägungen heraus weiterhin bei der Bundeswehr zu bleiben.
Der Angeklagte erkannte jedoch, daß es keine legale Möglichkeit gab, den Wehrdienst vorzeitig zu beenden. Er war jedoch entschlossen, mit allen Mitteln seine Entlassung zu erzwingen. Er entschloß sich deshalb, eine Fahnenflucht zu begehen, um auf diese Weise seine Entlassung aus der Bundeswehr durchzusetzen.
In der Zeit vom 05. bis 17.09.1985 hatte der Angeklagte Urlaub. Diesen verbrachte er teilweise auf Korsika, teilweise in Freiburg. Im Anschluß an diesen Urlaub kehrte er dann entsprechend seinem Plan nicht zu seiner Einheit zurück. Er wurde daraufhin von den Feldjägern gesucht, die Ermittlungen blieben jedoch erfolglos. Am 03.10.1985 kehrte er dann freiwillig und aus eigenem Entschluß zu seiner Einheit zurück. Er wurde daraufhin sofort von dem Zeugen X. wegen dieser Fahnenflucht vernommen. Dabei legte er dem Zeugen gegenüber seine Gründe dar, welche ihn zu dieser Fahnenflucht bewegt hatten. Der Zeuge wies den Angeklagten daraufhin auf die Strafbarkeit seines Vorhabens hin, welcher sich der Angeklagte auch zuvor schon bewußt war. Der Angeklagte erklärte jedoch, daß er keinem Druck nachgeben werde. Er werde mit allen Mitteln seine Entlassung aus der Bundeswehr erzwingen.
Dies tat der Angeklagte dann auch. Am 07.10.1985 kehrte er nicht aus dem Wochenendurlaub zurück. Er blieb vielmehr seinem Dienst bis zum 15.10.1985 fern. Dies tat er wiederum in der Absicht, seine Entlassung aus der Bundeswehr zu erzwingen.
Wegen dieser Taten verbüßte der Angeklagte bereits einen Disziplinararrest von 21 Tagen. Er wurde schließlich am 19.11.1985 gem. § 55 Soldatengesetz unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen.
Auch nach seiner Entlassung hat der Angeklagte Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Seit etwa 14 Tagen arbeitet er in einer Ablaugerei, wobei er 10.- DM pro Stunde verdient. Er wohnt in Freiburg zur Miete. Er hat die Absicht, im Sommer nach Berlin zu gehen, dort das Abitur nachzuholen und ein Studium anzufangen. Möglicherweise könnte dies das Studium der Kybernetik sein.
II.
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Dieses wurde durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Oberleutnant X. bestätigt.
Entscheidungsgründe
III.
Damit hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht in zwei Fällen nach §§ 16 Abs. 1 WStG, 53 StGB schuldig gemacht.
IV.
Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft. Bei der Strafzumessung ging das Gericht vom Strafrahmen des § 16 WStG aus. Dieser sieht für jede der beiden Taten eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Bei der Strafzumessung konnte man dem Angeklagten zugute halten, daß er bisher einschlägig nicht aufgefallen ist. Bis zu diesen Taten hat er seinen Dienst offensichtlich ordentlich abgeleistet. Auch konnte man ihm zugute halten, daß er seine Taten deshalb begangen hat, weil er glaubte, es in der Bundeswehr nicht mehr aushalten zu können. Andererseits mußte man zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, daß er bei seinen Taten jeweils eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie gezeigt hat. Er war fest entschlossen, seine Entlassung aus der Bundeswehr mit allen, also auch mit illegalen Mitteln zu erzwingen. Er hat sich damit bewußt gegen das Gesetz und die Rechtsordnung aufgelehnt und hat sich durch nichts von seinem Plan abbringen lassen. In Anbetracht all dieser Umstände hielt das Gericht für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für schuld- und tatangemessen.
Hieraus hat das Gericht unter nochmaliger Abwägung aller Tatumstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet.
Diese Strafe hat das Gericht nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zwar wird man nicht umhin können, dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß er künftig auf zivilem Sektor irgendwelche Straftaten begehen wird. Andererseits kann nicht verkannt werden, daß der Angeklagte nur deshalb keine Wehrstraftaten mehr begehen kann, weil er aus der Bundeswehr entlassen ist.
Er steht auch heute noch voll und ganz zu seinen Taten und ist froh darüber, daß er mit diesen Straftaten sein Ziel schließlich erreicht hat.
Trotz dieser an sich günstigen Kriminalprognose hat das Gericht jedoch die Vollstreckung nicht ausgesetzt. Dies deshalb, weil sowohl die Verteidigung der Rechtsordnung als auch die Wahrung der Disziplin gebieten, daß die Strafe vollstreckt wird. Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wäre im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten dieses Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern. Der Angeklagte hat eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche nicht mehr zu überbieten ist. Er hat sich durch nichts von seinem Plan abbringen lassen und Verstöße gegen die Rechtsordnung bewußt in Kauf genommen. Würde man ihm die Chance der Bewährung geben, so müßte man schlechterdings jedem Soldaten, der eine Fahnenflucht begeht, immer und ohne Ausnahme die Möglichkeit der Bewährung geben.
Auch die Wahrung der Disziplin der Truppe gebietet die Vollstreckung der Strafe. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, daß der Angeklagte bereits aus der Bundeswehr entlassen ist. Gleichwohl wird sich innerhalb der Bundeswehr schnell herumsprechen, welche strafrechtliche Sanktion gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Würde man ihm die Möglichkeit der Bewährung geben, so würde schnell bekannt werden, daß es dem Angeklagten gelungen ist, sich durch strafbare Handlungen dem Wehrdienst entzogen zu haben, ohne daß diese Tat fühlbare strafrechtliche Sanktionen nach sich gezogen hat. Damit hätte der Angeklagte auch gezeigt, wie es möglich ist, sich ohne nennenswerte strafrechtliche Folgen vor dem Wehrdienst zu drücken. Es bestünde die Gefahr eines Nachahmungseffektes. Damit wäre die Wehrpflicht als solche in Frage gestellt.
Im Hinblick auf diese Erwägungen wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von Gesetzes wegen (§ 51 Abs. 1 StGB) anzurechnen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Sigmaringen, Richter am Amtsgericht Dorner als Strafrichter.