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BayObLG
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18.05.1988 |
Ein bloß passives Nichtbefolgen militärischer Befehle erfüllt nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG; eine Auflehnung in Wort oder Tat muss mit der Befehlsverweigerung zusammenfallen. § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG setzt eine Wiederholung des Befehls voraus. Die allgemeine Gefahr für die Truppendisziplin darf wegen § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend verwertet werden; anders kann die Begehung vor versammelter ...
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