ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
148 BayObLG 18.05.1988 Ein bloß passives Nichtbefolgen militärischer Befehle erfüllt nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG; eine Auflehnung in Wort oder Tat muss mit der Befehlsverweigerung zusammenfallen. § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG setzt eine Wiederholung des Befehls voraus. Die allgemeine Gefahr für die Truppendisziplin darf wegen § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend verwertet werden; anders kann die Begehung vor versammelter ...