Leitsatz

Ein bloß passives Nichtbefolgen militärischer Befehle erfüllt nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG; eine Auflehnung in Wort oder Tat muss mit der Befehlsverweigerung zusammenfallen. § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG setzt eine Wiederholung des Befehls voraus. Die allgemeine Gefahr für die Truppendisziplin darf wegen § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend verwertet werden; anders kann die Begehung vor versammelter Mannschaft zu bewerten sein.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG) verwarnt und seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM vorbehalten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst Revision eingelegt und ist mit einem am 18.08.1987 eingegangenen Schreiben von der Revision zur Berufung übergegangen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt wird, und die Berufung des Angeklagten verworfen. Es ist im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen: Der Angeklagte war in der Zeit vom 02.01.1986 bis 31.03.1987 wehrpflichtiger Soldat. Nachdem er am 22.12.1986 von seinem Kompaniechef, Hauptmann L., nochmals eingehend über seine soldatischen Pflichten zur Befolgung rechtmäßiger und verbindlicher Befehle belehrt worden war, hatte der Angeklagte seinen Dienstvorgesetzten erklärt, daß er weiterhin an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der angeblichen Verfassungswidrigkeit bestimmter Befehle aus dem Bereich der Formalausbildung festhalten werde.

Aufgrund eines einheitlichen und auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses hat sodann der Angeklagte in der Folgezeit die nachbenannten Befehle seiner Dienstvorgesetzten nicht befolgt:

1. Am 29.12.1986 hat der Angeklagte gegen 7.30 Uhr den Befehl des Oberleutnants K. beim Antreten der Kompanie nicht befolgt, als dieser den Befehl aussprach: »Kompanie stillgestanden.« Gleichfalls hat der Angeklagte unmittelbar darauf den Befehl des Oberleutnants K. »Gefreiter N., stillgestanden”, ebenfalls nicht befolgt.

2. Weiter hat der Angeklagte am gleichen Tage um 13.05 Uhr den Befehl des Kompaniefeldwebels H. zum »Stillgestanden« trotz Wiederholung nochmals nicht ausgeführt.

3. Der Angeklagte befolgte sodann am 30.12.1986 sowie – nach einer Dienstbefreiung für die Dauer von 1 Woche – am 07.01.1987, 08.01.1987 und 09.01.1987 jeweils um 7.30 Uhr beim Morgenappell der Stabs- und Versorgungskompanie die jeweiligen Befehle »Kompanie stillgestanden, richt Euch, Augen geradeaus, zur Meldung die Augen ...« des Kompaniefeldwebels H. bzw. seines Vertreters Oberfeldwebel G. gleichfalls nicht.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Angeklagten hatte mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG nicht. Danach macht sich strafbar, wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt. Ein lediglich passives Verhalten – Nichtstun – genügt nicht, um diesen Tatbestand zu erfüllen (Riegel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze WStG – Stand: 01.03.1986 – § 20 Anm. 2b; Scholz, WStG, 2. Aufl. § 20 Rdnr. 5; Dreher/Lackner/Schwalm, WStG, § 20 Rdnr. 5). Das bloße Nichtbefolgen eines Befehls kann allenfalls den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG erfüllen. Ein Auflehnen in Wort oder Tat hat der Tatrichter nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen hat der Angeklagte die ihm am 29. und 30.12.1986, 07., 08. und 09.01.1987 erteilten Befehle »nicht befolgt« und »nicht ausgeführt«.

In der Erklärung des Angeklagten vom 22.12.1986 gegenüber seinen Dienstvorgesetzten, daß er weiterhin an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der angeblichen Verfassungswidrigkeit bestimmter Befehle aus dem Bereich der Formalausbildung festhalten werde, ist noch keine Auflehnung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG zu sehen. Auflehnung und Verweigerung müssen nämlich zusammenfallen (Scholz, Dreher/Lackner/Schwalm a.a.O.). Sowohl die Verweigerung, einen Befehl zu befolgen, als auch die Auflehnung gegen einen Befehl setzen begrifflich voraus, daß der Befehl bereits erteilt ist. Das war am 22.12.1986 aber noch nicht der Fall. Darüberhinaus besagt die Erklärung des Angeklagten vom 22.12.1986 auch noch nicht, daß er die Befolgung entsprechender Befehle verweigern werde. Denn der Angeklagte konnte die entsprechenden Befehle trotz seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung befolgen, wie er das zum Beispiel später – nach der Entscheidung des Truppendienstgerichts – getan hat.

2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG macht sich strafbar, wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist. Diesen Tatbestand hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen lediglich am 29.12.1986 erfüllt, als er um 7.30 Uhr und 13.05 Uhr jeweils den Befehl »stillgestanden!« trotz Wiederholung nicht befolgt hat. Hinsichtlich der Befehle vom 30.12.1986, 07., 08. und 09.01.1987 hat die Strafkammer dagegen eine Wiederholung des nicht befolgten Befehls nicht festgestellt.

3. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind nicht frei von Beanstandungen. In dem angefochtenen Urteil ist straferschwerend gewertet worden, daß der Angeklagte mit seiner Gehorsamsverweigerung auch die Gefahr einer Auswirkung auf die Disziplin der Truppe heraufbeschworen habe. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen gilt auch für die Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention eines Tatbestandes insgesamt (BGH NStZ 1984, 358; Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. § 46 Rdnr. 46). § 20 WStG dient unter anderem der Wahrung der Disziplin. Dem Gericht ist es daher verwehrt, die allgemein in der Gehorsamsverweigerung liegende Gefahr für die Disziplin bei der Strafzumessung zu bewerten. Dagegen kann es straferhöhend zu bewerten sein, wenn die Tat, wie im vorliegenden Fall, vor versammelter Mannschaft begangen wird.