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513
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AG Duisburg
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07.11.1996 |
Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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468
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AG Duisburg
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23.01.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
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69
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AG Duisburg
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09.11.1988 |
Das Verfahren wird gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
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