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392
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AG HH-Altona
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03.04.1995 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
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212
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AG HH-Altona
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19.06.1992 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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78
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AG HH-Altona
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01.01.1988 |
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (»ne bis in idem«, Art. 103 Abs. 3 GG). 2. Dem Beschuldigten wird gem. § 141 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO der RA Gerhard Baisch gem. dessen Antrag vom 26.11.1987 als Verteidiger bestellt. Die Bestellung ist wegen ...
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