Leitsatz

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (»ne bis in idem«, Art. 103 Abs. 3 GG).

2. Dem Beschuldigten wird gem. § 141 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO der RA Gerhard Baisch gem. dessen Antrag vom 26.11.1987 als Verteidiger bestellt. Die Bestellung ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

Volltext

Zum Sachverhalt

Am 20.05.1985 wurde der Beschuldigte vom AG Kiel (Schöffengericht) wegen Dienstflucht gem. §§ 53 ZDG, 56 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, weil er seinen Zivildienst bei dem Verein zur Förderung seelenpflegebedürftiger Kinder in Kiel zum 01.08.1984 abgebrochen hatte, obwohl er bis zum 31.10.1984 ordnungsgemäß zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden war. Nach Verwerfung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten durch das LG Kiel am 13.02.1986 wurde das Urteil rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 11.08.1986 kündigte das Bundesamt für Zivildienst (im folgenden BAZ) dem Beschuldigten die Heranziehung zur Ableistung des Restzivildienstes zum 03.11.1986 an. Daraufhin teilte der Beschuldigte dem BAZ mit Schreiben vom 15.08.1986 mit, daß die ernsthafte und endgültige Gewissensentscheidung, die seinem Zivildienstabbruch vom 31.07.1984 zu Grunde liege, ihn in seinem Verhalten absolut binde und ihn dazu zwänge, auch zukünftig jeden von ihm abverlangten Zivildienst zu verweigern. Die Forderung des BAZ nach Ableistung des Restzivildienstes verstoße fundamental gegen seine Gewissensentscheidung und stelle eine grobe Mißachtung dieser dar.

Mit Bescheid vom 12.01.1987 berief das BAZ den Beschuldigten zur Ableistung des Restzivildienstes vom 04.05.1987 bis zum 03.08.1987 im Pflegeheim Farmsen zu Hamburg ein.

Gegen den Einberufungsbescheid legte der Beschuldigte, vertreten durch seine Rechtsanwälte, rechtzeitig Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde u.a. damit begründet, daß die Gewissensentscheidung, die den Beschuldigten zum Abbruch des Zivildienstes am 31.07.1984 geführt habe, unverändert sei und bis zu der mit dem Widerspruch angefochtenen Entscheidung keine neuen Umstände hervorgetreten seien, die einen Zweifel daran ermöglichten, daß der Beschuldigte der Einberufung aus Gewissensgründen nicht nachkommen werde. Es wurde auch auf das Schreiben des Beschuldigten vom 15.08.1986 Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 13.04.1987 wurde der Widerspruch des Beschuldigten zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wurde ausgeführt, daß ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen nicht bestehe. Darüber hinaus käme insbesondere eine Anwendung des § 15a ZDG nicht in Betracht, da die Gewissensgründe des Beschuldigten nicht vor der Einberufung zum Zivildienst durch das BAZ anerkannt worden seien. Im übrigen meldete das BAZ dahingehend Zweifel an, daß die in der Vergangenheit getroffene Gewissensentscheidung bei dem Beschuldigten zu einer Grundhaltung geführt habe, die ihm ein anderes Verhalten schlechthin unmöglich machten.

Eine Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid wurde vor dem Verwaltungsgericht nicht erhoben, so daß dieser rechtskräftig wurde.

Der Beschuldigte leistete dem Einberufungsbescheid keine Folge und trat seinen Dienst im Pflegeheim bis heute nicht an. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist Gegenstand der hier vorliegenden Anklage.

Entscheidungsgründe

Gem. Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals verurteilt werden. Dies bedeutet, daß der Strafanspruch des Staates materiell verbraucht ist, soweit dieselbe Tat bereits Gegenstand eines mit einem Sachurteil abgeschlossenen Strafverfahrens gewesen ist (vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, S. 290/291).

Der Begriff »derselben Tat« i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG deckt sich mit dem Begriff der Tat des § 264 Abs. 1 StPO. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß betroffenen tatsächlichen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll und der nach der Lebensauffassung einen bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Vorgang bildet (BGH NJW 1984, 808, 809).

In seiner Entscheidung vom 07.03.1968 führt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 1968, 982) im Zusammenhang mit der Totalverweigerung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas aus, dieselbe Tat i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG liege auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgehe. Die Zeugen Jehovas, die sowohl den Kriegs- und Friedensdienst mit der Waffe als auch den zivilen Ersatzdienst ablehnten, träfen ein für allemal eine einheitliche Gewissensentscheidung. Diese sei in ihrer Reichweite prinzipiell und nicht punktuell. Es sei daher nicht statthaft, von der ein für allemal einheitlich und prinzipiell sowohl gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wie auch gegen den zivilen Ersatzdienst getroffenen Gewissensentscheidung die prinzipielle Entscheidung gegen den Ersatzdienst abzutrennen und das auf diese Entscheidung zurückgehende Dauerverhalten in einzelne, konkrete, punktuelle, jeweils »neue« Handlungen i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG aufzuteilen. Dem von den Beschwerdeführern aufgrund ihrer ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung determinierten Verhalten des Fernbleibens vom Ersatzdienst begegne der Anspruch des Staates, der mit dem ersten und allen folgenden Einberufungsbescheiden vom anerkannten Kriegsdienstverweigerer immer nur dasselbe verlange, nämlich die einmalige Leistung von 18 Monaten zivilen Ersatzdienst.

In seiner Stellungnahme vom 26.01.1988 weist das BAZ auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.03.1983 (Az.: 4 St 231/82) hin, wonach es in Fällen der vorliegenden Art stets einer genauen Prüfung sowie konkreter Feststellungen bedürfe, ob die behauptete prinzipielle Gewissensentscheidung tatsächlich vorliege. Bei dieser Feststellung, so das BayObLG, sei vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten sowie vor allem der Motivation des Verhaltens ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen. Eine Gewissensentscheidung, so wie sie von den Zeugen Jehovas getroffen werde, sei regelmäßig eine ernste sittliche Entscheidung, die für den Betroffenen als innerer Zwang absolut verbindlich sei, so daß ein Zuwiderhandeln die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde. Nur die Bindung an eine solche Gewissensentscheidung vermöge das äußere Verhalten des Täters derart zu fixieren, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten – das wiederholte Fernbleiben vom Zivildienst – als dieselbe Tat i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden könne.

Das Amtsgericht Kiel stellt in seiner Entscheidung vom 20.05.1985 fest, daß der Beschuldigte während der Ableistung des Zivildienstes auf Grund rationaler Erwägungen zu der Erkenntnis gelangt sei, die Ableistung des Zivildienstes trage aufgrund seiner Einbettung in die militärische Gesamtstruktur indirekt zur Unterstützung der Kriegsmaschinerie und somit zur Möglichkeit des Tötens von Menschen im Verteidigungsfalle bei. Unter diesem Blickwinkel habe die weitere Ableistung des Zivildienstes zu einer Kollision mit seiner grundsätzlichen Gewissensentscheidung geführt, die ihn dazu brachte, den Zivildienst abzubrechen. Das AG Kiel hat bestätigt, daß es sich bei der Entscheidung des Beschuldigten, den Zivildienst abzubrechen, um eine Gewissensentscheidung handelte – wenn auch um eine solche, die sich in der Konsequenz ihrer Ausführung als strafbares Unrecht darstelle. Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht in einer so starken psychischen Zwangslage befunden, daß es ihm tatsächlich unmöglich gewesen wäre, noch den restlichen Zivildienst abzuleisten. Ein unwiderstehlicher psychischer Zwang, der zu einem Schuldausschluß hätte führen können, habe nicht vorgelegen. Das LG Kiel hat sich in seiner Entscheidung vom 13.02.1986 diesen Wertungen des AG Kiel angeschlossen.

Bei den zuletzt angeführten Ausführungen handelt es sich um solche im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen einer notstandsähnlichen strafrechtlich relevanten schuldausschließenden Situation, nicht aber um die Verneinung einer Gewissensentscheidung durch den Betroffenen. Dies verkennt das BAZ in seinem Schreiben vom 26.01.1988.

Es liegen keinerlei Hinweise, z.B. in Bezug auf die derzeitige Lebensführung des Beschuldigten, vor, die den Schluß zuließen, der Beschuldigte sei eventuell inzwischen von seiner Gewissensentscheidung abgerückt, oder die das Vorliegen einer Gewissensentscheidung grundsätzlich in Frage stellten, und so die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Prüfung dieser Frage mit der Möglichkeit der Verurteilung des Beschuldigten erforderten. Dagegen hätte die Ableistung des Restzivildienstes nach erfolgter Verurteilung, sozusagen unter dem Druck der Verurteilung, eher für ein inkonsequentes äußeres Verhalten und damit gegen eine echte Gewissensentscheidung gesprochen.

Daran, daß die Nichtbefolgung des Einberufungsbescheides zur Ableistung des Restzivildienstes vom 04.05.1987 bis zum 03.08.1987 auf ein und derselben ein für allemal prinzipiell getroffenen Gewissensentscheidung beruht, die den Beschuldigten am 31.07.1984 den Zivildienst abbrechen und zuvor den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern ließ, bestehen keine vernünftigen Zweifel. Es handelt sich bei der hier angeklagten Tat damit um dieselbe Tat i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG, die bereits Gegenstand des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens vor dem AG Kiel (Az.: 34 Ls 625/84) war. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus diesem Grunde abzulehnen.

Amtsgericht Hamburg-Altona, Richter am Amtsgericht Randel.

Verteidiger: RA Gerhard Baisch, Bremen (im Ruhestand).