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AG HH-Altona
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01.01.1988 |
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (»ne bis in idem«, Art. 103 Abs. 3 GG). 2. Dem Beschuldigten wird gem. § 141 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO der RA Gerhard Baisch gem. dessen Antrag vom 26.11.1987 als Verteidiger bestellt. Die Bestellung ist wegen ...
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